Tz. 1185a

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Auch umfassende Vorbereitungshandlungen sollen künftig eine Vertreter-BetrSt begründen, "…habitually concludes contracts or habitually plays the principal role leading to the conclusion of contracts that are routinely concluded without material modification by the enterprise" (Art 5 Abs 5 OECD-MA nF).

Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird dabei ungeachtet der Abs 1 und 2 (dh ohne feste Geschäftseinrichtung) so behandelt, als verfüge es im anderen Vertragsstaat über eine BetrSt, wenn in diesem Vertragsstaat eine Person für das Unternehmen gewöhnlich tätig ist. Dabei wird nicht mehr vorausgesetzt, dass der Vertreter Verträge im Namen des Unternehmens schließt oder überhaupt Verträge schließt, dh über eine Abschlussvollmacht verfügt. Eine Vertreter-BetrSt kann auch dadurch begründet werden, dass der Vertreter durch seine Tätigkeit wes Anteil am Zustandekommen der Verträge mit Kunden hat und das Unternehmen die Verträge ohne wes bzw substanzielle Änderung routinemäßig abschließt.

 

Tz. 1185b

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Eine entspr Regelung enthält bereits das ab VZ 2017 geltende DBA Australien nF. Eine zeitnahe flächendeckende Umsetzung in den dt DBA soll über das MLI erfolgen (s Tz 1163a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge