Tz. 1138

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Frage ob Bauausführungen und Montagen unter den allgemeinen Begriff der BetrSt (feste Geschäftseinrichtung) fallen ist umstritten. Nach Rn 16 des OECD-MAK zu Art 5 sind kurzfristige Bauausführungen und Montagen für sich keine BetrSt, auch wenn zu ihnen feste Geschäftseinrichtungen gehören, wie zB ein ganzjährig nutzbarer Baucontainer, der von der Bauleitung genutzt wird. Wird allerdings in einer solchen festen Geschäftseinrichtung wie einem Containerbüro eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht nur von lediglich unterstützender oder vorbereitender Art ist (Bsp: Leitung von mehreren kurzfristigen Bauausführungen und Montagen) und zugleich die Frist des Art 5 Abs 3 OECD-MA überschritten so geht die dt Fin-Verw entspr des MAK (Rn 16 zu Art 5 OECD-MA) von einer BetrSt iSd Art 5 Abs 1 OECD-MA aus (s Rn 1.2.1.2 BetrSt-Verw-Grds). Die Ergebnisse sämtlicher wirtsch von einer derartigen Geschäftsstelle geleiteten Baustellen sind in das BetrSt-Ergebnis einzubeziehen.

 

Beispiel:

Die inl Brückenbau-M-GmbH hat in F Aufträge über die Errichtung von drei Brücken erhalten. Um die Kosten gering zu halten, wird, obwohl die Bauwerke über 100 km auseinander liegen, ein Containerbüro in Marseille eingerichtet, das für die Baustelle 1 (Dauer sechs Monate), Baustelle 2 (Dauer sieben Monate) und Baustelle 3 (Dauer zwei Monate) tätig wird.

Lösung:

Ungeachtet der Grundregelung des offiziellen OECD-MAK zu Art 5 Rn 18 (Einzelbetrachtung jeder Baustelle für die Berechnung der Zwölfmonatsfrist) liegt durch die "Klammer" des gemeinsamen Containerbüros eine BetrSt vor. Die Gewinne sind in D freizustellen. Insofern geht die Regelung in Rn 12 des MAK vor.

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