Tz. 880

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die zunehmende industrielle Verflechtung und Globalisierung erfordern es, dass zwischen international verbundenen Unternehmen Arbeitnehmer entsendet werden. Hierdurch kann zB ein Mangel an qualifizierten Fachkräften behoben, die einheitliche Unternehmenspolitik vor Ort durchgesetzt, der internationale Erfahrungsaustausch gepflegt und Ausl-Erfahrung gesammelt werden.

 

Beispiel 1:

Der dt Automobilzulieferer X-AG beabsichtigt, in Brasilien in der Nähe des Automobilproduzenten C-Car ein neues Werk "auf der grünen Wiese" zu errichten. Der leitende dt Techniker M wird auf elf Monate nach Brasilien entsandt, um den technischen Aufbau des Werks zu begleiten und zu überwachen. Er erhält ein Gehalt von 200 000 EUR zugesagt, wobei 160 000 EUR von der brasilianischen TG C-SA und 40 000 EUR von der dt MG übernommen werden. Für den Arbeitnehmer M ist die Ausl-Tätigkeit mit erheblichen finanziellen und pers Belastungen verbunden. Um ihn zu der Ausl-Tätigkeit zu bewegen, werden daher neben der erhöhten Entlohnung (bisher 180 000 EUR) auch Zahlungen zur Altersversorgung, Ersatz der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Umzugskostenerstattung und Ausl-Zulagen von der dt MG zugesagt. Die Kostenteilung wird mit dem niedrigen Lohnniveau in Brasilien begründet und der Absicht, das Gehaltsgefüge nicht "durcheinander" zu bringen.

Es stellen sich die Fragen:

Kann die deutsche X-AG die anteiligen Kosten als BA abziehen?
Wo sind welche Gehaltsbezüge zu versteuern?

Wie dieses Einstiegsbsp zeigt, kann das Interesse an der Arbeitnehmerentsendung sowohl von dem entsendenden als auch vom aufnehmenden Unternehmen als auch vom übergeordneten Konzernunternehmen ausgehen. Zeitraum und Zweck einer Arbeitnehmerentsendung variieren daher in der Praxis erheblich.

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