Tz. 646

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Im Zusammenhang mit der Öffnungsklausel iSd § 1 Abs 3 S 10, Hs 2 AStG stellt sich die Frage, ob bei einer Übertragung zB eines Teilsbetriebs unter Offenlegung eines immateriellen WG der (anteilige) Firmenwert/Geschäftswert bei Anwendung dieser dritten Öffnungsklausel zu erfassen sei.

In der Anhörung von Fachleuten zum Gesetz-Entw durch den Fin-Aussch/BT wurde hierzu die Auff vertreten, dass eine Einzelbewertung den (anteiligen) Geschäftswert nicht mit einschließt. Ein Geschäftswert kann nach Auff der dort befragten Sachverständigen auch überhaupt nicht einzeln bewertet werden, sondern stellt immer eine Residualgröße dar.

Dem folgt die Fin-Verw nicht. Denn wenn man davon ausgeht, dass für das ein wes immaterielles WG, das nach der neuen Escape-Regelung jedenfalls benannt werden muss, ein Verrechnungspreis zu ermitteln ist, der das diesem WG innewohnende Ertragspotenzial einschließt, ist damit zugleich dieser Anteil am Geschäftswert erfasst. Denn geschäftswertbildende Faktoren (Kunden-, Lieferantenbeziehungen, Markenname etc) gehen in das Ertragspotenzial eines genannten immateriellen WG ein (Design- und Fertigungs-Know-how kann sich in stabilen Kundenbeziehungen und einem Markennamen niederschlagen). Benennt der Stpfl auch die übrigen Bestandteile des Transferpakets vollständig, kann sogar das gesamte Ertragspotenzial erkannt und damit auch bewertet werden. Dann ist der Geschäftswert vollständig erfasst. Auch die Fin-Verw hält indessen daran fest, dass der Firmenwert/Geschäftswert auch bei Anwendung der dritten Öffnungsklausel zu erfassen ist. Die Eigenschaft als wertbildender Faktor des Unternehmens hängt nicht von der selbständigen Bewertbarkeit ab. Deshalb sind – unabhängig davon, ob die Verrechnungspreisermittlung für die übergegangene Funktion nach Transferpaketgesichtspunkten erfolgt oder von der Transferpaketbildung ausnahmsweise abgesehen werden kann – die Verrechnungspreise für WG unter Berücksichtigung ihrer Funktion, also unter Heranziehung der mit ihnen verbundenen Chancen und Risiken, zu ermitteln (s § 1 Abs 3 S 1 AStG mit dem Hinw auf die Funktionsanalyse).

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