Tz. 486

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die OECD-GL 2017 beschäftigen sich erstmals mit dem Bereich der Low Value Adding Services (LVAS). Ausgehend v BEPS Bericht der OECD sollen für gewisse Fallgruppen von üblichen Nebenleistungen schematische, vereinfachende Regelungen gelten. Ziele sind:

  • Reduktion des Compliance-Aufwands auf Seiten der betroffenen Unternehmen;
  • Gewährung erhöhter Planungs- und Rechtssicherheit, wenn die vorgegebenen Anforderungen für Low Value Adding Services erfüllt werden;
  • Konsistente einheitl Prüfung und Rechtsanwendung durch die beteiligten Staaten;
  • reduzierte zielgerichtete Dokumentationsanforderungen und weniger Prüfungsaufwand für die beteiligten Fin-Verw;
  • Vermeidung überhöhter Dienstleistungsverrechnungen.

Zu diesem Zweck sieht die OECD einen optionalen, vereinfachten Ansatz zur Verrechnung von LVAS vor (Rn 7.43 der OECD-GL 2017).

Eine ausdrückliche Regelung der dt Fin-Verw (zB Überarbeitung der Verw-Grds 1983) steht noch aus, aufgrund des einheitl internationalen Ansatzes, der in Einklang mit der bisherigen Praxis steht, dürfte einer Anwendung der Grds nichts entgegen stehen. Im Zweifel sollte in der Praxis ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt werden.

Wes Elemente sind zum einen spezifische, dezidierte Vorgaben zur Dokumentation von LVAS (nachfolgend s Tz 489) verbunden mit einem Wegfall einer detaillierten Prüfung der betrieblichen Veranlassung (des sog benefits test, s Tz 451ff) von LVAS und insbes der Vorgabe eines einheitl Gewinnaufschlags von 5 %.

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