Tz. 438

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Auch bei Dienstleistungen gilt der Grundsatz, dass vorrangig die Preisvergleichsmethode anzuwenden ist. Die Entgeltverrechnung hat dabei grds im Wege der Einzelverrechnung (direkte Preisverrechnung) stattzufinden, wenn dies zumutbar ist. Ausgehend vom Prinzip der Einzelfallbetrachtung (Rn 2.1.2 der Verw-Grds 1983) ist zuerst zu prüfen, ob iRd direkten Einzelabrechnung von Management-Serviceleistungen ein Fremdvergleichspreis ermittelbar ist. Da nahezu alle Dienstleistungen in der Praxis outgesourced werden können, kann im Regelfall ein vergleichbares Fremdangebot eingeholt werden. Dies entspr auch der internationalen Praxis, wonach dies vor allem dann zutrifft, wenn die betroffenen Dienstleistungen auch fremden Dritten gegenüber erbracht werden (s Rn 7.21 und 7.23 dritter Satz OECD-GL 2010). Lediglich soweit eine Dienstleistungsverrechnung im Einzelverrechnungsweg vor allem wegen der Kostenzuordnungsproblematik wirtsch unzumutbar ist, kann die Dienstleistungsverrechnung im Wege einer Sammel-Konzernumlage abgewickelt werden.

Der Anwendungsbereich ist allerdings in der Praxis beschr auf Fallkonstellationen, in denen es wegen der Möglichkeit des outsourcings vergleichbare Fremdanbieter gibt. Die Preisvergleichsmethode kommt daher nur selten in Betracht, wenn zB durch Ansatz von

Stundensätzen,
Gebührenangeboten,
Fremdvergleichswerten (zB Mietspiegel)
bei vertretbaren Leistungen oder auf
Sondergebieten (zB Transportleistungen)

Vergleichswerte ermittelbar sind.

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