BMF, 10.4.2014, IV C 2 - S 2742/12/10003 :002

2 Anlagen

Durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (CRR) wurden die Eigenkapitalanforderungen für Finanzinstitute neu geregelt. Sie hatten um Stellungnahme gebeten, wie Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 51 ff. CRR steuerlich zu behandeln sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur ertragsteuerlichen Behandlung der BdB ./. Musterbedingungen Kapitalinstrumente AT1-Instrument Typ A (write-down/write up, im Folgenden: AT1-Instrument Typ A) und AT1-Instrument Typ B (Bedingte Pflichtwandlung, im Folgenden: AT1-Instrument Typ B), jeweils in der finalen Fassung vom 20.2.2014 (Anlagen 1 und 2) wie folgt Stellung:

 

1. Passivierung

Unter Berücksichtigung der in den Musterbedingungen in § 2 (Status), § 4 (1) (a) (Zahlungen auf Kapital) und § 5 (Rückzahlung) festgelegten Vereinbarungen sind die AT1-Instrumente Typ A und B bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG des Emittenten grundsätzlich in Höhe des jeweiligen Nennbetrags als Verbindlichkeit zu passivieren. Dabei ist von einer wirtschaftlichen Belastung in Höhe des Nennbetrags auszugehen, es sei denn, nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag liegen konkrete Anhaltepunkte dafür vor, dass eine Rückzahlung nicht wahrscheinlich ist.

Aus § 5 Absatz 2a EStG ergibt sich kein Passivierungsverbot, so dass die Emission der AT1-Instrumente Typ A und B gemäß § 4 (1) (a) (Zahlungen auf Kapital) nicht zu einer Einkommenserhöhung bei dem Emittenten führt.

 

2. Betriebsausgabenabzug (§ 4 Absatz 4 EStG)

Zinszahlungen des Emittenten auf den Kapitalbetrag nach Maßgabe der § 3 (Zinsen) und § 4 (1) (b) (Zahlungen von Zinsen) der Musterbedingungen für die AT1-Instrumente Typ A und B sind Betriebsausgaben i.S. von § 4 Absatz 4 EStG. Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG sind in Bezug auf diese Zinsen nicht erfüllt.

 

3. Herabschreibung des AT1-Instruments (betrifft nur Typ A)

Nach § 5 (8) (a) (Herabschreibung) der Musterbedingungen sind bei Eintritt eines Auslöseereignisses der Rückzahlungsbetrag und der Nennbetrag des AT1-Instruments Typ A um den Betrag der betreffenden Herabschreibung zu reduzieren. Dies fuhrt in Höhe des Herabschreibungsbetrags nach § 5 (8) (a) der Musterbedingungen (Buchgewinn) bei dem Emittenten zu einem steuerpflichtigen Ertrag.

Nach Maßgabe der Regelungen des § 5 (8) (b) der Musterbedingungen können der Nennbetrag sowie der Rückzahlungsbetrag des AT1-Instruments Typ A wieder hochgeschrieben werden, soweit ein entsprechender Jahresüberschuss zur Verfügung steht und mithin hierdurch kein Jahresfehlbetrag entsteht oder erhöht würde. Die Hochschreibung des Kapitalbetrags nach § 5 (8) (b) der Musterbedingungen führt ertragsteuerlich zu Aufwand bei dem Emittenten.

 

4. Bedingte Pflichtwandlung des AT1-Instruments (betrifft nur Typ B)

Nach § 6 der Musterbedingungen wird bei einem Wandlungsereignis jedes am Pflichtwandlungstag ausstehende AT1-Instrument Typ B zwingend in auf den Namen lautende Stammaktien des Emittenten zu dem Pflichtwandlungsverhältnis gewandelt (Bedingte Pflichtwandlung). Die Bedingte Pflichtwandlung führt innerhalb der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG des Emittenten zu einem Ertrag, der durch außerbilanziellen Abzug (Einlage) in Höhe des Teilwerts des AT1-Instruments Typ B zum Zeitpunkt der Pflichtwandlung zu kompensieren ist. Die Höhe des Teilwerts ist anhand der allgemeinen Grundsätze im Einzelfall zu ermitteln.

 

5. Kapitalertragsteuer

a) AT1-Instrument Typ A

Die Kapitaleinkünfte aus dem AT1-Instrument Typ A unterliegen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a i.V.m. § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG der Kapitalertragsteuer.

b) AT1-Instrument Typ B

Bei den auf der Grundlage der Musterbedingungen für das AT1-Instrument Typ B gezahlten Erträgen handelt es sich um Einkünfte aus Wandelanleihen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Säte 1 und 4 Buchstabe a i.V.m. § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG der Kapitalertragsteuer unterliegen.

 

6. Beschränkte Steuerpflicht

Nach Rz. 313 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012 (BStBl 2012 I S. 953), das durch die BMF-Schreiben vom 31.7.2013 (BStBl 2013 I S. 940), vom 12.9.2013 (BStBl 2013 I S. 1167) und vom 3.1.2014 (BStBl 2014 I S. 58) geändert worden ist, ist von der auszahlenden Stelle kein Kapitalertragsteuereinbehalt vorzunehmen, soweit bei Kapitaleinkünften die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht nicht vorliegen.

a) AT1-Instrument Typ A

Die Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG aus der Überlassung des AT1-Instruments Typ A unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht, da nach den Musterbedingungen des AT1-Instruments Typ A das Wertpapier in einer Globalurkunde einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung übergeben wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Satz 2 EStG).

b) AT1-Instrument Typ B

§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a EStG enthält zwar den Hinweis, dass der Inlandsbezug im Sinne des ...

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