Leitsatz

Die Ehe der seit dem Jahre 1962 miteinander verheirateten Parteien wurde durch Urteil vom 1.12.1983 geschieden. Im Verbundverfahren wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Einbezogen wurden die von beiden Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgungsanwartschaften sowie die von der Ehefrau erworbene Anwartschaft auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Im Juni 2003 hat der Ehemann Abänderung der Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt. Im Verbundurteil war der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau in Höhe von 244,15 DM monatlich durchgeführt worden.

Im Rahmen des Abänderungsverfahren errechnete das erstinstanzliche Gericht aufgrund diverser zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen einen an die Ehefrau zu übertragenden Betrag von 68,24 EUR monatlich. Da dieser Gesamtausgleichswert um mehr als 10 % von dem in der Erstentscheidung durchgeführten Ausgleich in Höhe von 124,83 EUR monatlich abwich, hat das AG den im Scheidungsverbundurteil durchgeführten Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG dahingegend abgeändert, dass rückwirkend auf den 1.7.2003 lediglich monatliche Rentenanwartschaften von 68,24 EUR zugunsten der Ehefrau übertragen wurden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Ehefrau, die das OLG für begründet hält.

 

Sachverhalt

- siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hält die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Verbundurteil aus dem Jahre 1983 gem. § 10a VAHRG für nicht gegeben.

Zur Begründung bezieht sich das OLG auf die in die Entscheidung einzubeziehenden Anwartschaften. Von der LVA Hannover bezieht der Ehemann seit dem 1.6.1999 - seit Vollendung des 60. Lebensjahres - eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitslosigkeit, die ohne Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte wird und somit der Regelaltersrente entspricht. Nach den Ermittlungen des OLG bezieht der Ehemann ferner ebenfalls seit dem 1.6.1999 eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers, die er im Scheidungsverfahren und auch in der I. Instanz des vorliegenden Verfahrens verschwiegen hatte. Die Betriebsrente betrug bei Rentenbeginn monatlich 189,69 EUR und wurde seit dem 1.1.2000 aufgrund einer ergänzenden Gesamtbetriebsvereinbarung um mindestens 1 % pro Jahr erhöht. Ferner findet alle drei Jahre eine Überprüfung mit dem Ziel einer ggf. zusätzlichen Anpassung an den Verbraucherindex statt.

Das OLG folgt hinsichtlich der Betriebsrente der Auffassung des BGH (Beschluss vom 22.6.2005 - XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455), wonach ein durch vorzeitige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Rente ausgelöster Versorgungsabschlag im Versorgungsausgleich nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde. Der Ehemann ist im vorliegenden Fall erst nach Ende der Ehezeit in den Ruhestand getreten. Von daher muss die Kürzung seiner Betriebsrente, die auf der vorgezogenen Inanspruchnahme beruht, im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben. Auszugehen ist daher nach Auffassung des OLG von einer während der Betriebszugehörigkeit erdienten vollen Versorgung von monatlich 421,34 DM.

Ausgehend von der ermittelten persönlichen Bemessungsgrundlage am Ende der Ehezeit errechnet sich eine erreichbare volle Betriebsrente von 423,10 DM. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Betriebszugehörigkeit zum 30.6.1994 verkürzt sich der Anspruch auf Betriebsrente tatsächlich auf 74,681 %, somit 315,98 DM. Hieraus ergibt sich gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB ein Ehezeitanteil von 98,22 EUR. Danach hat der Ehemann nach Berechnung des OLG in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 384,61 EUR und aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 98,22 EUR, somit insgesamt 482,83 EUR erworben.

Die von der Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren bereits Gegenstand des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs, sind jedoch nunmehr aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzes- bzw. Satzungsänderungen zu "aktualisieren".

Die Ehefrau bezieht seit dem 1.12.2002 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rentenanspruch ist teilweise in der Ehezeit erworben worden. Nach der Auskunft der LVA Hannover aus dem Jahre 2003 ist nicht berücksichtigt worden, dass die Rente der Ehefrau aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme um einen Abschlag von 10,5 % vermindert ist. Dieser Abschlag entspricht nach § 77 SGB VI einem von 1,0 auf 0,895 verringerten Zugangsfaktor, der gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB außer Betracht zu lassen ist. Eine Ausnahme hiervon ist nach dem Beschluss des BGH vom 22.6.2005 (a.a.O.) nur dann und nur insoweit zu machen, als die für die Veränderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Da...

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