Mit Urteil des OLG München vom 13.12.2017 (Az. 15 U 886/17) wurde das Endurteil der Klage einer Steuerberatungsgesellschaft bezüglich der Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Steuerberatungsvertrags durch den Mandanten rechtskräftig entschieden. Vorinstanzlich war das Landgericht München mit der Klage betraut (LG München, Urteil v. 17.2.2017, 4 O 9827/16). Beide Gerichte hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern eine fristlose Kündigung eines zwischen Mandant und Steuerberater geschlossenen Steuerberatungsvertrags generell überhaupt möglich ist, unterstellt, dass selbigem das Erbringen von Diensten höherer Art in Anlehnung an § 627 BGB zu Grunde liegt.

Der klagende Steuerberater machte dem beklagten Mandanten gegenüber Honorarforderungen i. H. v. 137.547,22 EUR nebst Zinsen i. H. v. 9 % über dem Basiszinssatz geltend. Der Mandant beantragte die Abweisung der Klage und machte seinerseits Forderungen gegen den Steuerberater geltend. Die Parteien von Kläger und Beklagtem machten somit aus einem Ende 2014 geschlossenen Steuerberatungsvertrag wechselseitige Ansprüche geltend. Dieser Steuerberatungsvertrag wurde dann in Anlehnung an die Rechtsvorschrift des § 627 Abs. 1 BGB im April 2015 vom Mandanten gekündigt.

Konkret stritt man in der Folgezeit in beiden Instanzenzügen darum, ob die Kündigung grundsätzlich auf § 627 Abs. 1 BGB gestützt werden könne. Der Steuerberater vertrat die Ansicht, die Kündigung sei nicht wirksam und verlangte daher die entsprechende Vertragserfüllung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, resultierend aus dem zwischen beiden Parteien abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag. Basierend auf dieser Rechtsauffassung, behielt der Steuerberater in der Folge die ihm überlassenen Buchhaltungsunterlagen und elektronisch zur Verfügung gestellten Belege zurück. Der Mandant sah sich mit überhöhten Gebührenforderungen konfrontiert und machte dementsprechend Schadensersatzansprüche hinsichtlich unzulässig ausgeübter Zurückbehaltungsrechte geltend.

Im Rahmen einer sehr detaillierten Urteilsbegründung trifft das OLG München darüber hinaus übergreifende Aussagen bezüglich folgender Thematiken:

  • Wann liegen Dienste höherer Art vor? Darstellung des § 627 BGB in Abgrenzung zu § 626 BGB.
  • Das wirksame Ende des Steuerberatungsvertrags und das damit verbundene Erlöschen zukünftiger Honorarforderungen sowie die Notwendigkeit der Rückzahlung von Vorschüssen.
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten im Rahmen unberechtigter Zurückbehaltung von Mandantenunterlagen im Rahmen zwischen den Parteien bestehender strittiger Kündigungsfristen
  • Bedeutung der Individualvereinbarung zur Ausschließung des Kündigungsrechts nach § 627 BGB.
  • Notwendigkeit der schriftlichen Dokumentation gebührenrechtlicher Vereinbarungen zwischen Steuerberater und Mandant/erhöhter Gebührensatz bei Vorliegen erschwerender Umstände im Rahmen der Bearbeitung. Möglichkeit der Abrechnung der Betriebswirtschaftlichen Auswertung als entgeltliche "Sonderleistung" zur Buchführung nur nach vorheriger Vereinbarung abrechenbar.

Im Rahmen seiner Prüfung, ob Dienste höherer Art im Urteilsfall vorliegen, machte das Gericht zunächst deutlich, dass, sofern Dienste höherer Art vom Steuerberater dem Mandanten gegenüber erbracht werden, auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds grundsätzlich eine fristlose Kündigung des Mandatsverhältnisses erfolgen kann. Die inhaltlichen Vorgaben des § 626 BGB sind dann unbeachtlich. Fehlt jedoch im Rahmen der vom Steuerberater seinem Mandanten gegenüber erbrachten Dienstleistungen das Kriterium der Dienste höherer Art, so kann eine Kündigung bei Vorliegen eines wirksam abgeschlossenen Steuerberatungsvertrags nur dann fristlos erfolgen, wenn ein wichtiger Grund in Anlehnung an § 626 BGB vorliegt. Dies ist i. d. R. dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Liegen solche unzumutbaren Gründe vor, hat der Mandant die Möglichkeit, trotz eines wirksam abgeschlossenen Steuerberatungsvertrags das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Liegen solche Gründe nicht vor, ist er an die im Steuerberatungsvertrag explizit vereinbarten Kündigungsfristen gebunden.

Für den Steuerberater bedeutet dies, dass die Honorareinnahmen letztendlich nur noch bis zum Wirksamwerden des Kündigungstermins generiert werden können.

Eine weitere Möglichkeit zur fristlosen Kündigung eines Steuerberatungsvertrags ergibt sich aus § 627 BGB. Hiernach bedarf es zum Wirksamwerden einer fristlosen Kündigung nur des Tatbestands, dass zwischen Steuerberater und Mandant ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde, der Dienste höherer Art zum Inhalt hat, und dass in der Leistungserbringung vom Steuerberater tatsächlich Dienste höherer Ar...

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