Zusammenfassung

 
Überblick

Immer, wenn Sie für einen Auftraggeber tätig werden, tun Sie dies regelmäßig auf vertraglicher Grundlage. Ihr Vergütungsanspruch entsteht aufgrund eines Vertrags mit Ihren Mandanten – als Dienstvertrag gem. §§ 612 ff. BGB oder Werkvertrag gem. §§ 632 ff. BGB. Die StBVV bestimmt dabei lediglich die Höhe der Vergütung, nicht aber den Auftrag als solches oder den Umfang der Tätigkeit. Soweit, so gut. Doch immer wieder stehen Ihre Kolleginnen und Kollegen vor dem Problem, einen Auftrag bzw. dessen Umfang beweisen zu müssen, wenn es diesbezüglich – aus welchen Gründen auch immer – zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Mandanten kommt. Gleiches gilt bei Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung. Daher gilt es in jedem Fall, widersprüchliche Vereinbarungen zu vermeiden, was Herr Becker im Folgenden aufzeigt.

1 Honorarvereinbarung: Widersprüchliche Vereinbarungen vermeiden

Ein Mandant (M) hatte eine Steuerberatungsgesellschaft (B-GmbH) am 2.5.2002 mit der Wahrnehmung seiner Interessen in steuerlichen Angelegenheiten sowie der Vertretung als Steuerberaterin beauftragt. Die Beauftragung umfasste folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung von Jahressteuererklärungen,
  • Prüfung von Steuerbescheiden,
  • Einlegung von notwendigen und angemessenen Rechtsbehelfen,
  • Beratungen und Wahrnehmungen der Interessen und Pflichten in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Ferner hieß es in der Auftragsbestätigung, die Berechnung der Vergütung werde ausschließlich nach der StBGebV (jetzt: StBVV) erfolgen.

Zudem unterschrieb M eine "Zeithonorarvereinbarung" vom 2.5.2002, in der es heißt, dass für die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen und Pflichten mit Ausnahme der Erstellung der Jahressteuererklärungen, der Prüfung von Steuerbescheiden sowie der Einlegung von notwendigen und angemessenen Rechtsbehelfen, abweichend von den gesetzlichen Gebühren ein Honorar von 175 EUR pro Stunde der in Erledigung des Auftrags aufgewendeten Bearbeitungszeit gemäß der Zeiterfassungsliste, zumindest aber ein Pauschalhonorar von 500 EUR zu zahlen sei. Am 26.9.2008 rechnete die B-GmbH diverse Leistungen gegenüber M nach der StBGebV ab, darunter auch die Erstellung einer Übergangsbilanz. In der Folge kam es u. a. wegen dieser Abrechnungsposition zu einem Rechtsstreit.

M war der Auffassung, die Abrechnung sei nicht angemessen. Im Übrigen müsse wegen des Umstands, dass die Honorarvereinbarungen widersprüchlich seien, nicht etwa davon ausgegangen werden, dass die StBGebV zur Anwendung komme. Bevor ein Dissens mit der Folge einer fehlenden Einigung angenommen werden könne, sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Die aus der Unklarheit der Vereinbarungen resultierenden Nachteile habe die B-GmbH als Verwenderin der Vertragsformulare zu tragen.

Es sei mehr als offensichtlich, dass die Arbeiten, die nach der Honorarvereinbarung auf Zeitbasis abzurechnen gewesen seien, von der B-GmbH – vermutlich aufgrund mangelnder Aufzeichnungen – nicht mehr nach Zeit hätten abgerechnet werden können. Wenn der B-GmbH diese Möglichkeit noch zur Verfügung stünde und sich hierdurch ein höheres Honorar ergeben würde, hätte sie davon Gebrauch gemacht. Wolle man die StBGebV anwenden, hätte dies zur Folge, dass B aus der Unklarheit der von ihr selbst vorgelegten Vertragsformulare Vorteile ziehen würde. Dies widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Abrechnung nach StBGebV rechtens

Nach Auffassung des AG Bielefeld (Urteil v. 29.3.2017, 3 O 44/12) ist die StBGebV Grundlage für die Berechnung des Honorars für die Erstellung der Übergangsbilanz. Zwar hätten sich die Parteien in der "Zeithonorarvereinbarung" darauf verständigt, dass für die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen und Pflichten der B mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten anstelle der StBGebV ein Stundenhonorar von 175 EUR geschuldet werde. Diese Vereinbarung stehe jedoch in Widerspruch zu der am selben Tag getroffenen Honorarvereinbarung, in der es heiße, dass die Berechnung der Vergütung ausschließlich nach der StBGebV erfolgen werde, auch für Beratungen und Wahrnehmungen der Interessen und Pflichten in allen steuerlichen Angelegenheiten. Auf Grund der inhaltlichen Kollision der beiden Abreden sei davon auszugehen, dass eine Einigung über die Art der Abrechnung der Tätigkeit der B-GmbH zwischen den Parteien nicht erzielt worden sei. Dies führe nach § 612 Abs. 2 BGB zur Anwendung der StBGebV. Dass M eine andere als die gesetzliche Vergütung wünschte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

 
Hinweis

Aufträge und Vereinbarungen schriftlich dokumentieren

Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist erstes Gebot, dass der Auftrag und alle weiteren Vereinbarungen schriftlich dokumentiert werden. Je klarer und detaillierter dies erfolgt, desto weniger kommt es in der Folgezeit zu Missverständnissen und unangenehmen Diskussionen mit den Mandanten. In dem der Rezensionsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die B-GmbH diese Vorgaben zwar weitgehend beachtet. Gleichwohl kam es zu einem durchaus vermeidbaren Rechtsstreit, weil am selben Tag widersprüchliche Ve...

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