Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Minderung der Herstellungskosten durch öffentliche Zuschüsse

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Öffentliche, nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse führen nicht zu einer Minderung der Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes.
  2. Die Ausübung des durch die Verwaltungsanweisung eingeräumten Wahlrechts, die Herstellungskosten anteilig um die empfangenen Zuschüsse zu mindern, um eine sofortige Versteuerung zu vermeiden, kann gegen den erklärten Willen des Steuerpflichtigen nicht unterstellt werden, wenn eine Besteuerung der Zuschüsse unterblieben ist.
 

Normenkette

EStG § 13a Abs. 6 Nr. 3, § 4 Abs. 4; EStR 2000 R 34 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen IV R 56/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die nach Herstellungskosten errechnete Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung (AfA) um gewährte Zuschüsse zu kürzen ist.

Die Kläger, die Eheleute sind, beziehen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemeinschaftlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie bewirtschaften seit 197.. gemeinsam einen in D gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den der Kläger von seinen Eltern 197.. übernommen hatte. Im Zuge einer Aussiedlungsmaßnahme errichteten die Kläger in den Jahren vor 1980 einen Aussiedlerhof (Auffanghof) mit Wohngebäude und mehreren Wirtschaftsgebäuden in D. Hierfür erhielten die Kläger in 1976 von dem Hessischen Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung aus Landeshaushalts- und Bundeshaushaltsmitteln Darlehen von 336.500,-- DM sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse und Beihilfen in Höhe von insgesamt 258.500,-- DM; auf den Einzelverwendungsnachweis der Hessischen Landgesellschaft mbH (HLg) vom 31.05.1979 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 62-64 des Fallheftes).

In den Jahren vor 1980 gaben die Kläger keine Einkommensteuererklärung ab. Der ihnen gewährte Zuschuss von 258.500,-- DM blieb einkommensteuerrechtlich unberücksichtigt. Erstmals für das Kalenderjahr 1980 reichten sie bei dem beklagten Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelten sie bis einschließlich Wirtschaftsjahr 1988/89 nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG). Zum 01.07.1989 gingen sie zum Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG über. In der Eröffnungsbilanz zum 01.07.1989 wurden die Wirtschaftsgebäude mit 149.626,-- DM aktiviert. Die erstmals für das Wirtschaftsjahr 01.07.1989 bis 30.06.1990 in Anspruch genommene AfA auf die Herstellungskosten der Wirtschaftsgebäude belief sich auf 5.985,-- DM. Diese AfA wurde in den Folgejahren bis 30.06.1993 beibehalten.

1995 führte die für die Außenprüfung zuständige Landwirtschaftliche Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts (FA) …. bei den Klägern eine Außenprüfung durch, bei der der Prüfer feststellte, dass die Kläger bei der Berechnung der AfA Bemessungsgrundlage für die Wirtschaftsgebäude von anteiligen Herstellungskosten in Höhe von 202.197,-- DM ausgegangen waren. Dieser Betrag entsprach 65,17 v.H. der Gesamtkosten. Die ihnen gewährten nicht rückzahlbaren Zuschüsse und Beihilfen ließen sie bei ihrer Berechnung unberücksichtigt. Der Prüfer errechnete die auf die Wirtschaftsgebäude entfallenden anteiligen Zuschüsse auf 128.236,-- DM und gelangte damit zu einer Bemessungsgrundlage für die AfA in Höhe von 73.961,-- DM (202.197,-- DM ./. 128.236,-- DM = 73.961,-- DM). Die AfA in Höhe von 2 v.H. für 13 Jahre - ausgehend von 1976 - errechnete er auf 19.230,-- DM (73.961 x 2 v.H. x 13) und gelangte zu einer AfA für die Wirtschaftsjahre 1990/91 bis 1992/93 in Höhe von jeweils 1.479,-- DM. Die bislang mit jährlich 5.985,-- DM von den Klägern in Anspruch genommene AfA kürzte er um jeweils 4.506,-- DM; wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 11.01.1996, insbesondere auf Tz. 24 und auf die Anlage 4 zu dem Bericht verwiesen. Der Betrag der anteiligen Herstellungskosten von 202.197,-- DM und der auf die Wirtschaftsgebäude anteilig entfallenden Zuschüsse von 128.236,-- DM ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstrittig.

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und änderte die bislang unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen, bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide für 1990 bis 1992 durch die Bescheide vom jeweils 25.03.1996.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einspruch ein, der aus den Gründen der Einspruchsentscheidung vom 11.09.1996 ohne Erfolg blieb; auf die genannten Bescheide sowie auf die Einspruchsentscheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 9 K 4377/96 geführt wird. Im Laufe dieses Klageverfahren hat der Beklagte auf Hinweis des Gerichts eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Kläger für die Jahre 1990 bis 1992 durchgeführt und für die Streitjahre entsprechende Feststellungsbescheide vom...

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