(1) 1Jede personalführende Dienststelle der Landesverwaltung, ebenso jede Dienststelle nach § 3 Abs. 3 mit mehr als 20 Beschäftigten, mit Ausnahme von Schulen, bestellt aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte. 2Für Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, und Schulen ist die Frauenbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig; sie bestellen eine Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die weiblichen Beschäftigten und für die Frauenbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle. 3Die weiblichen Beschäftigten der Dienststellen unterbreiten Vorschläge zur Bestellung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson. 4Die Bestellung erfolgt durch die Dienststellenleitung nach mehrheitlichem Vorschlag der weiblichen Beschäftigten.

 

(2) 1In den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern und Landkreisen sollen die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 111 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten die Aufgaben der Frauenbeauftragten wahrnehmen. 2In Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gilt die Bestimmung für Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten nach Absatz 1.

 

(3) 1Die Bestellung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson darf nur mit deren Einverständnis erfolgen. 2Sie werden für vier Jahre bestellt. 3Wiederbestellungen sind möglich. 4Die Frauenbeauftragte ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen.

 

(4) Zur Frauenbeauftragten oder Vertrauensperson darf nicht bestellt werden, wer Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorbereitet oder selbständig trifft.

 

(5) Die Bestellung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson erlischt durch Ausscheiden aus der Dienststelle oder Übernahme einer Tätigkeit nach Absatz 4.

 

(6) 1Die Frauenbeauftragte oder die Vertrauensperson kann nur auf eigenen Antrag oder bei grober Vernachlässigung oder Verletzung ihrer Pflichten als Frauenbeauftragte oder Vertrauensperson von dieser Funktion abberufen werden. 2Die Abberufung erfolgt ausschließlich durch die Dienststellenleitung.

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