Nach dem Urteil des BFH vom 15.6.2016[1] sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich, wenn der Wortlaut einer Vorschrift

  • den Widerruf nicht ausdrücklich ausschließt oder
  • die Antrags- und Wahlrechte dem Grunde nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegen.

Demnach können nach ständiger Rechtsprechung des BFH solche unwiderruflichen Antrags- und Wahlrechte

  • anderweitig ausgeübt werden,
  • solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
  • Außerdem darf die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein.

Zwar soll nach der Gesetzesbegründung das eingeräumte Pauschalierungswahlrecht nicht widerrufen werden können.[2]

Jedoch gibt der Gesetzeswortlaut für diese Auslegung nichts her. Nach Auffassung des BFH sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift für deren Widerrufbarkeit.

[2] BT-Drucks. 16/2712 S. 55.

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