Nach dem Urteil des BFH vom 15.6.2016[1] sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich, wenn der Wortlaut einer Vorschrift
- den Widerruf nicht ausdrücklich ausschließt oder
- die Antrags- und Wahlrechte dem Grunde nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegen.
Demnach können nach ständiger Rechtsprechung des BFH solche unwiderruflichen Antrags- und Wahlrechte
- anderweitig ausgeübt werden,
- solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
- Außerdem darf die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein.
Zwar soll nach der Gesetzesbegründung das eingeräumte Pauschalierungswahlrecht nicht widerrufen werden können.[2]
Jedoch gibt der Gesetzeswortlaut für diese Auslegung nichts her. Nach Auffassung des BFH sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift für deren Widerrufbarkeit.
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