(1) 1Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. 2Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. 3Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. 4Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 40 000 Euro[1] [Bis 31.12.2023: 35 000 Euro] jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5 oder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundesstatistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes geltenden Fassung auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 80 000 Euro[2] [Bis 31.12.2023: 70 000 Euro] jährlich entfallen. 5Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. 2In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.

[1] Geändert durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 26.04.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 26.04.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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