Rz. 87

Im Normalfall der GmbH & Co., insbesondere bei der GmbH & Co. im engeren Sinne, ist die Komplementär-GmbH nur gegründet worden, um als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG einzutreten. Sie verfügt aus diesem Grund weder über einen eigenen Betrieb noch sonst über größere Vermögenswerte. Ihr Beitrag erschöpft sich regelmäßig in der Vertretung, Geschäftsführung und Haftung, was aber der Stellung als Mitunternehmer keinesfalls widerspricht (Rz. 71f.).

 

Rz. 88

Wegen der Beschränkung in der Stellung als Komplementär auf reine Dienst- und Duldungsleistungen ist es in der Praxis üblich, einer einzigen GmbH die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters bei mehreren GmbH & Co. zu übertragen. Auch diese Art der Gestaltung ist handels- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden, solange keine Interessenkonflikte entstehen.

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