Rz. 11

Wenn die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und die Kommanditisten identisch sind, spricht man von der besonderen, echten oder typischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im engeren oder eigentlichen Sinne). Zumeist besteht noch die Besonderheit, dass die Beteiligungsquoten in beiden Gesellschaften übereinstimmen und diese Übereinstimmung vertraglich ausdrücklich festgelegt ist.

 

Rz. 12

Bei dieser Konstellation kommen die Vorzüge der Rechtsform im Übrigen am besten zur Geltung. Man kann die Beteiligung einzelner Personen den praktischen Bedürfnissen und Wünschen anpassen, indem entweder nur eine vermögensmäßige oder zusätzlich eine unternehmerische Stellung eingeräumt wird. Hinsichtlich der Unternehmensnachfolge hat das für die folgende Generation den Vorteil, dass die Nachkommen mit im Zeitverlauf steigender unternehmerischer Verantwortung und vermögensmäßiger Beteiligung an das Unternehmen gebunden und stetig gefordert werden können.

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