Rz. 17

Grundsätzlich sind nur die auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag geleisteten Beiträge förderungsfähig. Eine Ausnahme lässt Abs. 2 für Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu (Rz. 25a). Die Voraussetzungen für eine Zertifizierung sind in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 211 AltZertG aufgeführt (§ 80 EStG Rz. 1).

 

Rz. 18

Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid i. S. d. AO (§ 82 Abs. 1 S. 2 EStG). Der i. V. m. dieser Regelung in § 82 Abs. 1 S. 2 EStG enthaltene Verweis auf § 171 Abs. 10 AO ist lediglich eine Bezugnahme auf die dort in S. 1 Halbs. 1 enthaltene Klammerdefinition.

 

Rz. 18a

Die Frage, ob ein Vertrag zertifiziert ist, wird somit im Zertifizierungsverfahren für das Zulageverfahren und die Anwendung des § 10a EStG verbindlich entschieden.[1] Sowohl die zentrale Stelle für das Zulageverfahren als auch das FA im Hinblick auf die Anwendung des § 10a EStG sind an die Zertifizierung gebunden.

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