Rz. 22

Nach § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG muss das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte desselben Betriebs verbleiben, damit eine Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1, 2 EStG a. F. zulässig bleibt. § 7g Abs. 3 EStG verweist im Rahmen der Ansparrücklage allerdings nicht auf § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern nur auf § 7g Abs. 1 EStG. Die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen ist daher auch dann zulässig, wenn das später angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut die Verbleibensvoraussetzung nach § 7g Abs.  1 und 2 EStG nicht erfüllt [1].

Durch die Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG soll vermieden werden, dass Betriebe, deren Geschäftszweck in der Vermietung von Wirtschaftsgütern besteht, die Begünstigungen in Anspruch nehmen können[2]. Gedacht ist hier an Fälle der Dauervermietung, z. B. an Leasing-Fälle, nicht aber an die laufende Vermietung von Wirtschaftsgütern an einen wechselnden Personenkreis. In diese Richtung weisen auch die Entscheidungen des BFH[3]. Nach Auffassung des BFH ist unter dem Begriff "verbleiben" eine dauerhafte räumliche Beziehung des Wirtschaftsguts zu dem Betrieb (der Betriebsstätte) zu verstehen. Diese erfordert jedoch nicht, dass das Wirtschaftsgut im räumlich abgegrenzten Bereich des Betriebs (der Betriebsstätte) bleiben muss. Der BFH ist daher der Ansicht, dass die gem. § 4b Abs. 2 InvZulG erforderliche dauerhafte räumliche Beziehung zu dem Betrieb (der Betriebsstätte) stets auch dann noch bestehen bleibe, wenn der Investor das Wirtschaftsgut in Erfüllung des Geschäftszwecks nur kurzfristig einem anderen oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Nutzung überlässt. Insoweit verbleibe das Wirtschaftsgut trotz der Nutzungsüberlassung im Betrieb des Investors, es werde nach wie vor dort eingesetzt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei dem Mieter um einen Gewerbetreibenden oder um eine Privatperson handele und wo und zu welchem Zweck der Mieter das Wirtschaftsgut verwende. Als kurzfristig sieht der BFH einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten je Vermietung an, und zwar beginnend mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung[4]. Diese Auslegung trage dem Umstand Rechnung, dass der Investor in Vermietungsfällen regelmäßig innerhalb kurzer Frist die tatsächliche Gewalt über das vermietete Wirtschaftsgut wiedererlange. Nach Auffassung des BFH[5] ist daher sowohl die Nutzungs- als auch Verbleibensvoraussetzung erfüllt, wenn ein Mietwagenunternehmer kurzfristig (bis zu 3 Monate je Vermietung) ein Kfz an einen Dritten zur Nutzung in dessen privatem oder betrieblichem Bereich vermietet[6], ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz kurz- oder langfristig zur beruflichen oder privaten Nutzung überlässt[7] oder ein Automatenaufsteller in Gastwirtschaften und Spielhallen Automaten aufstellt[8].

 
Praxis-Beispiel

Der Stpfl. A schafft am 1.5.2004 einen Mietwagen an, den er bis Mitte 2005 an verschiedene Kunden vermietet, ohne dass die Mietdauer mehr als 3 Monate umfasst. Ab 1.7.2005 vermietet er das Fahrzeug jedoch für ein halbes Jahr an X. In diesem Fall kann A Sonderabschreibungen nur im Jahr 2004 in Anspruch nehmen, nicht aber im Jahr 2005. Hierbei spielt es zwar keine Rolle, dass der Wagen ab 1.7.2005 nicht bei A, sondern bei X verblieben ist. Die Vergünstigung ist für 2005 aber ausgeschlossen, weil das Kfz während dieser Zeit zwar von A betrieblich, aber nicht in seinem Betrieb genutzt wird.

 

Rz. 23

Ein vorzeitiges Ausscheiden von Wirtschaftsgütern wird dann als unschädlich angesehen, wenn es durch den Ablauf der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts[9] oder durch höhere Gewalt (z. B. durch Brand, Diebstahl usw.) veranlasst ist. Das Gleiche gilt bei einem beweglichen Wirtschaftsgut, das gegen ein anderes gleicher oder besserer Qualität umgetauscht wird, weil es mangelhaft ist und nicht im Betrieb verwendet werden kann[10]. Ein vorzeitiges Ausscheiden ist ferner unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht technisch, aber wirtschaftlich verbraucht ist und aus diesem Grund verschrottet wird[11]. Unschädlich ist es ferner, wenn ein Pkw vor Ablauf von einem Jahr seit seiner Anschaffung veräußert wird, weil er bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt wurde, dass die Kosten der Wiederherstellung den Zeitwert des Wagens voraussichtlich erreichen würden[12]. Schädlich ist damit grds. der Verkauf innerhalb der Verbleibensfrist (auch als "sale and lease back"), die langfristige Vermietung/Verpachtung des Wirtschaftsguts, ferner die Überführung in einen anderen Betrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, die Privatentnahme und die Umwidmung zum Umlaufvermögen[13].

Wird hingegen der gesamte Betrieb des Stpfl. innerhalb der Verbleibensfrist veräußert oder unentgeltlich übertragen, hat dies nicht unbedingt die rückwirkende Beseitigung einer schon in Anspruch genommenen Begünstigung zur Folge[14]. Entscheidend ist dann vielmehr, ob der gesamte (Teil-)Betrieb fortbesteht und das Wirtschaft...

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