1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nachdem die Anwendung des Verfahrens der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) auf das Jahr 2013 verschoben wurde, war eine Übergangsregelung für das Jahr 2011 notwendig geworden. Diese Übergangsregelung enthält der durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[1] eingeführte § 52b EStG. Ziel dieser Übergangsregelung ist es, für den Übergangszeitraum so wenig verwaltungstechnischen Aufwand wie möglich zu verursachen. Die Bedeutung der Vorschrift geht aber über die einer Übergangsregelung für das Jahr 2011 hinaus. Sie enthält vielmehr auch allgemeine Regelungen zum Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale, die in § 39e EStG nicht enthalten sind. Hinzuweisen ist insbesondere auf Abs. 6, 8 und 9, die allgemein für das ELStAM-Verfahren gültige Regelungen enthalten.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ist zum 1.1.2013 aufgehoben worden (Art. 25 Nr. 5 des Gesetzes v. 7.12.2011, BGBl I 2011, 2592). Die entsprechenden Regelungen sind dann in §§ 38ff. EStG eingearbeitet worden. Durch Gesetz v. 26.6.2013[2] wurde die Vorschrift mit z. T. stark verändertem Inhalt wieder eingeführt. Sie regelt jetzt keine Fragen des ELStAM-Verfahrens mehr, sondern nur noch den Übergang von der LSt-Karte zu den elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen. Die bisherigen Abs. 6–9 wurden daher nicht wieder eingeführt, da die entsprechenden Regelungen bereits in die §§ 38ff. EStG aufgenommen worden sind.

[1] G. v. 8.12.2010, BStBl I 2010, 1394; BT-Drs. 17/2249, 17.
[2] Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2013, 1809.

2 Übergangsbestimmungen zum ELStAM-Verfahren

 

Rz. 2

Das Datum des erstmaligen Abrufs der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale und damit der Beginn des ELStAM-Verfahrens werden nach § 52 Abs. 50g EStG durch Schreiben des BMF festgelegt. Dieses Schreiben ist am19.12.2012 ergangen[1]. Danach können die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale seit dem 1.11.2012 mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abgerufen werden. Nach § 52b Abs. 5 S. 2 EStG gilt ein Übergangszeitraum. Für diesen Übergangszeitraum gilt der Entwurf des ELStAM-Startschreibens[2]. Übergangszeitraum ist das Jahr 2013. Für diesen Zeitraum kann der Arbeitgeber die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale mit Wirkung ab 1.1.2013 abrufen und anwenden. Er muss sie spätestens für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres 2013 abrufen und anwenden. Materielle Vorschriften über Bildung und Verwendung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale sind in § 39e EStG enthalten.

 

Rz. 2a

Eine traditionelle LSt-Karte wurde letztmals für das Jahr 2010 ausgestellt. Da der LSt-Abzug im Übergangszeitraum 2011 und 2012 sowie für das Jahr 2013 bis zur erstmaligen Anwendung der LSt-Abzugsmerkmale ohne neue LSt-Karte vorgenommen werden muss, sind Übergangsregelungen erforderlich. Nach § 52b Abs. 1 EStG ist die LSt-Karte 2010 mit den auf ihr eingetragenen LSt-Abzugsmerkmalen auch für den LSt-Abzug ab dem Jahr 2011 anzuwenden, wenn sie dem Arbeitgeber vorliegt. Entsprechendes gilt, wenn für den Arbeitnehmer statt der LSt-Karte vom FA eine Bescheinigung nach § 52b Abs. 3 EStG ausgestellt worden ist. Hat der Arbeitgeber die LSt-Karte bereits mit einer LSt-Bescheinigung an den Arbeitnehmer ausgehändigt, kann er die LSt-Abzugsmerkmale der LSt-Karte 2010 weiter anwenden, wenn ihm der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die LSt-Abzugsmerkmale 2010 weiterhin anzuwenden sind. Der Arbeitgeber hat die LSt-Karte bzw. die Bescheinigung nach Abs. 3 auch über das Jahr 2011 hinaus aufzubewahren, sie dem Arbeitnehmer auf Verlangen zur Vorlage bei dem FA vorübergehend herauszugeben und sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist zu überlassen. Der Arbeitgeber darf die LSt-Karte 2010 und die LSt-Bescheinigung erst nach Ablauf des auf den Einführungszeitraum folgenden Kalenderjahres vernichten, d. h. erst nach Ablauf des Jahres 2014.

 

Rz. 3

§ 52b Abs. 2 EStG enthält Regelungen für Änderungen der Eintragungen auf der LSt-Karte und der Bescheinigung für den LSt-Abzug nach Abs. 3 während des Übergangszeitraums. Zuständig für Eintragungen im Übergangszeitraum ist das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers. Mit der Ausdehnung des Gültigkeitszeitraums der LSt-Karte 2010 korrespondiert die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Eintragungen auf der LSt-Karte, die Zahl der Kinderfreibeträge und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ändern zu lassen, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse, bezogen auf den Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs, so geändert haben, dass die Eintragungen auf der LSt-Karte zu seinen Gunsten unrichtig geworden sind. Das FA kann die Eintragungen auch entsprechend von Amts wegen ändern. Zu diesem Zweck hat der Arbeitnehmer die LSt-Karte bzw. die Bescheinigung dem FA auf Verlangen vorzulegen.

 

Rz. 4

§ 52b Abs. 3 EStG enthält Regelungen für den Fall, dass dem Arbeitnehmer keine LSt-Karte 2010 vorliegt. Das kann der Fall sein, wenn

  • die Gemeinde keine LSt-Karte ausgestellt hat, etwa weil der Arbeitnehmer im Jahr 2011 oder 2012 erstmals eine Arbeit aufgenommen hat,
  • die LSt-Karte verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört worden ist.

In diesen Fä...

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