Rz. 85

Die Frage, wer Empfänger der Versorgungsleistungen sein kann, ist streng von der Frage zu trennen, wer Empfänger des Vermögens sein kann. Empfänger der Versorgungsleistungen können i. d. R. nur der Übergeber, sein Ehegatte und die gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge sein[1], also Personen, die zum sog. Generationsnachfolgeverbund gehören. Dies ist auch der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[2] Nicht hierzu gehört z. B. der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die langjährige Haushälterin oder Mitarbeiter im Betrieb.[3] Nur innerhalb dieses Generationsverbunds kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen aus Versorgungsgründen und nicht als Entgelt erfolgen.[4] Übertragen Eltern auf ihre Kinder Vermögen, liegen auch dann Versorgungsleistungen vor, wenn diese an die Großeltern zu zahlen sind, wenn zuvor die Eltern aufgrund einer Vermögensübertragung durch die Großeltern zu diesen verpflichtet waren.[5]

 

Rz. 85a

Werden wiederkehrende Leistungen an Geschwister gezahlt, liegt eine widerlegbare Vermutung vor, dass es sich um Gleichstellungsgelder handelt und somit insoweit ein entgeltlicher Vorgang gegeben ist.[6]

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