Rz. 96

Jeder Stpfl. kann grundsätzlich seine steuerlichen Verhältnisse auch durch Verträge mit nahen Angehörigen gestalten. In diesen Fällen ist aber zu klären, ob die Verträge durch die Einkunftserzielung (§ 21 EStG) oder durch steuerlich unbeachtliche private Gründe (§ 12 EStG) veranlasst sind. Solche Verträge sind daher steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und die Gestaltung und tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, sog. Fremdvergleich.[1] Diese allgemeinen Grundsätze gelten für alle Verträge zwischen nahen Angehörigen – darüber hinaus verwendet der BFH den Begriff der nahestehenden Personen –, also auch für Mietverträge. Sie gelten auch für Mietverträge, die mit Angehörigen und deren Lebensgefährten abgeschlossen worden sind.[2] Grundsätzlich keine Anwendung finden diese Grundsätze auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, es sei denn, es handelt sich um Mietverträge über die gemeinsam bewohnte Wohnung oder das gemeinsam bewohnte Haus, die bzw. das nur einem der Lebenspartner gehört.[3] Die "Miete" ist wirtschaftlich als Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung anzusehen und fällt damit unter § 12 EStG.[4]

Die Entscheidung, ob das Mietverhältnis zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen ist, muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung treffen.[5]

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