Rz. 147h

§ 16 Abs. 3b S. 2 EStG erlaubt innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten eine rückwirkende Erklärung der Betriebsaufgabe. Die Rückwirkung bewirkt, dass die Betriebsaufgabe unter Zugrundelegung der gemeinen Werte im Aufgabezeitpunkt stattfindet[1]. Die Rückwirkung kann auch Vz-übergreifend erfolgen. Die Fristberechnung für die 3-Monats-Frist richtet sich nach § 108 AO, §§ 187ff. BGB.

 

Rz. 147i

Wird eine Betriebsaufgabe auf einen länger zurückliegenden Zeitpunkt erklärt, so ist die Erklärung gleichwohl wirksam, jedoch tritt eine Rückwirkung nicht ein (§ 16 Abs. 3b S. 3 EStG). Vielmehr wird die Aufgabe-Erklärung im Zeitpunkt ihres Zugangs beim FA wirksam. Diese Rechtsfolge ist eine gesetzliche Fiktion. Sie kann auch dann nicht mehr, etwa durch Anfechtung, beseitigt werden, wenn sie vom Erklärungswillen des Stpfl. nicht umfasst wird.

 

Rz. 147j

In die Zukunft gerichtete Aufgabe-Erklärungen sind im Gesetz nicht geregelt. Sie sind aber möglich und auf den erklärten Zeitpunkt wirksam.

[1] A. A. noch zur alten Rechtslage H 16 Abs. 5 "Drei-Monats-Frist" EStH 2011 unter Berufung auf BFH v. 18.8.2005, IV R 9/04, BStBl II 2006, 581, BFH/NV 2006, 390.

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