Rz. 11

Das UmwG hat alle Umwandlungsmöglichkeiten in vier verschiedene Gruppen eingeteilt. Diese hängen nicht davon ab, ob die beteiligten Rechtsträger Personengesellschaften oder Körperschaften sind; diese Unterscheidung ist handelsrechtlich im Rahmen der Umwandlungen kaum noch von Bedeutung. Die vier Gruppen von Umwandlungsmöglichkeiten sind:

  • die Verschmelzung[1], bei der das Vermögen eines oder mehrerer übertragender Rechtsträger auf einen übernehmenden Rechtsträger übergeht;
  • die Spaltung[2], bei der das Vermögen eines übertragenden Rechtsträgers ganz oder teilweise auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übergeht. Die Spaltung kann vollzogen werden in der Form

    • der Aufspaltung, bei der das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf zwei oder mehr übernehmende Rechtsträger übergeht; der übertragende Rechtsträger erlischt;
    • der Abspaltung, bei der ein Teil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übergeht, wobei die Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers zustehen; der übertragende Rechtsträger bleibt mit vermindertem Vermögen bestehen;
    • der Ausgliederung, bei der ein Teil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übergeht, wobei die Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern dem übertragenden Rechtsträger zustehen; der übertragende Rechtsträger bleibt mit sachlich verändertem, wertmäßig aber unverändertem Vermögen bestehen.
  • der Formwechsel[3], bei dem die Rechtsform ohne Übertragung von Wirtschaftsgütern geändert wird; die Identität des Rechtsträgers bleibt erhalten.
  • die Vermögensübertragung[4], bei der es sich um einen verschmelzungs- oder spaltungsähnlichen Vorgang unter Beteiligung von Gebietskörperschaften, Versicherungs-Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen handelt.
 

Rz. 12

Systematisch scheinen sich diese vier Formen der Umwandlung deutlich voneinander zu unterscheiden. Tatsächlich sind die Gemeinsamkeiten aber teilweise so stark ausgeprägt, dass systematische Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen kaum begründbar sind (wobei im Folgenden die Vermögensübertragung als Sonderform der Verschmelzung und der Spaltung nicht gesondert betrachtet wird).

Dabei ist jedoch der systematische Unterschied zwischen dem Formwechsel einerseits sowie der Verschmelzung und der Spaltung andererseits deutlich und durch strukturelle Merkmale begründbar. Beim Formwechsel ist immer nur ein einziger Rechtsträger beteiligt, während bei Verschmelzung und Spaltung mindestens zwei Rechtsträger (als übertragender und aufnehmender Rechtsträger) beteiligt sein müssen. Außerdem kommt es bei dem Formwechsel nicht zu einer Vermögensübertragung; vielmehr berührt der Formwechsel die zivilrechtliche Identität des Rechtsträgers nicht. Es kommt daher beim Formwechsel, anders als bei Verschmelzung und Spaltung, nicht zur Übertragung von Wirtschaftsgütern und auch nicht zur Begründung und zum Erlöschen von Rechtsträgern.

 

Rz. 13

Dagegen sind strukturelle und systematische Differenzierungen zwischen Verschmelzung und Spaltung nur in Bereichen zu erkennen, die für eine systematische Unterscheidung nicht gewichtig genug sind.

Äußerlich betrachtet, erscheinen Verschmelzung (Vergrößerung des Rechtsträgers) und Spaltung (Verkleinerung bzw. Auflösung des Rechtsträgers) als Gegensätze. Dies erscheint aber nur deshalb so, weil bei der Verschmelzung der aufnehmende Rechtsträger, bei der Spaltung der übertragende Rechtsträger im Blickpunkt steht. Betrachtet man dagegen beide Rechtsträger gemeinsam, verschwinden die Unterschiede weitgehend, statt dessen weisen beide Rechtsträger in ihrer Struktur weitgehende Gemeinsamkeiten auf.

Bei der Verschmelzung geht das Vermögen eines oder mehrerer übertragender Rechtsträger auf einen übernehmenden Rechtsträger über. Bei der Spaltung geht das Vermögen eines übertragenden Rechtsträgers auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger über.

Gemeinsam ist beiden Instituten der Vermögensübergang im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge, also außerhalb der Einzelrechtsnachfolge, sowie das mögliche Entstehen oder Erlöschen von Rechtsträgern im Umwandlungsvorgang. Beides sind wesentliche Strukturmerkmale, durch die sich Verschmelzung und Spaltung vom Formwechsel unterscheiden.

Der Unterschied zwischen Verschmelzung und Spaltung besteht lediglich in der Zahl der beteiligten Rechtsträger. Bei der Verschmelzung kann nur ein übernehmender, können aber mehrere übertragende Rechtsträger beteiligt sein. An der Spaltung können mehrere übernehmende, kann aber nur ein übertragender Rechtsträger teilnehmen. Dies ist aber kein Strukturelement, das eine systematische Unterscheidung rechtfertigt. Weder das Handelsrecht noch das Steuerrecht knüpft an die Zahl der beteiligten Rechtsträger besondere Rechtsfolgen.

Betrachtet man nur die wesentlichen Strukturelemente, könnte man di...

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