Rz. 129

Das Teileinkünfteverfahren reduziert die Doppelbelastung, die mit dem "klassischen System" verbunden ist, auf doppelte Weise. Zum einen wird das Einkommen der Körperschaft mit einem niedrigen Satz von 15 % besteuert, der für Thesaurierung und Ausschüttung identisch ist. Aus der Sicht der Körperschaft ist der Steuersatz daher entscheidungsneutral. Auf der Ebene des Anteilseigners als natürliche Person wird die Doppelbelastung durch Ansatz von 60 % der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Damit bleibt die Doppelbelastung erhalten, wenn auch durch den niedrigen Körperschaftsteuersatz und den Ansatz nur eines Teils der Bemessungsgrundlage beim Anteilseigner gemildert.

Dieses System hat den Effekt, dass insgesamt betrachtet die Steuerbelastung bei Thesaurierung erheblich günstiger ist als bei Ausschüttung. Die Thesaurierung ist nur mit 15 % KSt belastet, die Ausschüttung mit 15 % KSt und dem persönlichen Steuersatz auf 60 % der Ausschüttung (ohne SolZ). Der Unterschied ergibt sich aus folgender Gegenüberstellung:

 
  Thesaurierung Ausschüttung
ausschüttbarer Gewinn vor Steuer 100,00 100,00
KSt 15,00 15,00
Bleiben 85,00 85,00

Bemessungsgrundlage für die ESt (60 %)

ESt (40 % auf 51,00)
 

51,00

20,40
Bleiben 85,00 64,60
Steuerbelastung 15,00 % 35,40 %
 

Rz. 130

Insgesamt entsteht bei Ausschüttung somit eine deutlich höhere Steuerbelastung. Für den Anteilseigner bedeutet dies, dass die Thesaurierung günstiger ist als die Ausschüttung und Wiederanlage in einer (anderen) Kapitalgesellschaft. Das ausschüttbare Einkommen wird daher, ceteris paribus, in der Kapitalgesellschaft "eingeschlossen" ("lock-in Effekt"). Dieser Effekt birgt das Risiko, dass Finanzmittel nur aus steuerlichen Gründen in der Kapitalgesellschaft belassen, statt einer effektiveren Nutzung zugeführt zu werden.[1] Dagegen tritt der Effekt nicht ein, wenn der Anteilseigner eine Körperschaft ist. Da in diesem Fall die empfangene Dividende bei der Körperschaft nach § 8b Abs. 1, 4 KStG nicht der KSt unterliegt, wird die gesamte Steuerbelastung durch die Ausschüttung nicht erhöht.

 

Rz. 131

Folge dieses Systems ist, dass die Thesaurierung, und damit die Innenfinanzierung der Unternehmen, steuerlich gefördert wird. Dies ist beabsichtigt, um eine Verbesserung der Eigenkapitalquote der Unternehmen zu erreichen.[2] Mit der steuerlichen Begünstigung der Thesaurierung wird die Erwartung verbunden, dass die thesaurierten Gewinne reinvestiert und damit Arbeitsplätze geschaffen werden. Dies setzt aber voraus, dass dem Unternehmen attraktive Reinvestitionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ist das aber der Fall, würde die Investition regelmäßig auch ohne Begünstigung der Thesaurierung durchgeführt.

 

Rz. 132

Die steuerliche Förderung der Thesaurierung hat auch negative Effekte:

  • Die Körperschaft kann Gewinne zu einer niedrigeren Steuerbelastung thesaurieren und damit reinvestieren als ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft. Die Körperschaft hat hierdurch einen erheblichen Finanzierungsvorteil, auch wenn der Effekt durch die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG gemindert wird. Das System ist nicht rechtsformneutral.
  • Die Ausschüttung ist mit einer zusätzlichen Steuer auf der Ebene der Anteilseigner belastet. Das kann dahin tendieren, nur aus steuerlichen Gründen die Gewinne nicht auszuschütten, obwohl sie für eine Reinvestition in der Körperschaft nicht benötigt werden. Die Gewinne werden in der Körperschaft "eingeschlossen".[3] Dadurch kann es zu einer betriebs- und volkswirtschaftlich suboptimalen Ressourcenallokation kommen. Das Gesetz unterstellt typisierend, dass das Kapital in der Hand des Unternehmens volkswirtschaftlich sinnvoller ist als in der Hand des Kapitalanlegers. Dies ist aber keinesfalls gesichert und in dieser Allgemeinheit sicherlich unrichtig. Das Gesetz beruht auf einem unwissenschaftlichen Gegensatz von "gutem" Kapital in der Hand des Unternehmens und "schlechtem" Kapital in der Hand des Anteilseigners.
 

Rz. 133

Die steuerliche Förderung der Verbesserung der Eigenkapitalquote kann in ihr Gegenteil umschlagen. Wird die Thesaurierung begünstigt, tendiert dies zur Verringerung der Ausschüttungen, was vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Die damit verbundene Reduzierung der Rendite für den Kapitalanleger kann zu einer Verminderung des shareholder-value führen und damit den Kapitalanleger veranlassen, der Gesellschaft weniger Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Die Förderung der Innenfinanzierung bedeutet damit gleichzeitig eine Behinderung der Außenfinanzierung durch den Gesellschafter und kann das gesetzliche Ziel konterkarieren. Auf jeden Fall ist die steuerliche Förderung der Thesaurierung mit einem am shareholder-value orientierten Unternehmenskonzept nicht vereinbar.[4]

 

Rz. 134

Die Frage, ob die Förderung thesaurierter Gewinne und die höhere Belastung ausgeschütteter Gewinne gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG verstößt, ist zu verneinen. Diese Regelung mag unsystematisch und betriebs- und volkswirtschaftlich unzwe...

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