Rz. 303

Außerhalb des KStG bestehen u. a. folgende Steuerbefreiungen:[1]

  • Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften[2];
  • REITs;[3]
  • Unterstützungskassen nach § 15 Abs. 2 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz v. 17.12.1997[4];
  • Anwendung bestimmter Steuerbefreiungen des Abs. 1 nach DBA auch auf ausl. Körperschaften, z. B. nach Art. 27 DBA-USA;
  • Steuerbefreiungen für internationale Organisationen.[5]
 

Rz. 304

Nicht von der KSt befreit sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die Anlagekapital zusammenfassen und sich an mittelständischen Unternehmen beteiligen. Jedoch besteht nach § 3 Nr. 23 GewStG insoweit eine Steuerbefreiung.

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