Rz. 303
Außerhalb des KStG bestehen u. a. folgende Steuerbefreiungen:[1]
- Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften[2];
- REITs;[3]
- Unterstützungskassen nach § 15 Abs. 2 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz v. 17.12.1997[4];
- Anwendung bestimmter Steuerbefreiungen des Abs. 1 nach DBA auch auf ausl. Körperschaften, z. B. nach Art. 27 DBA-USA;
- Steuerbefreiungen für internationale Organisationen.[5]
Rz. 304
Nicht von der KSt befreit sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die Anlagekapital zusammenfassen und sich an mittelständischen Unternehmen beteiligen. Jedoch besteht nach § 3 Nr. 23 GewStG insoweit eine Steuerbefreiung.
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