Rz. 5

§ 22 KStG ist als Sondervorschrift erforderlich, weil andernfalls die Grundregel des § 8 Abs. 3 Satz 1f. KStG zur Anwendung kommen würde, die Rückvergütung also nicht abziehbar wäre. Denn genossenschaftliche Rückvergütungen sind ihrem Wesen nach eine Form der Gewinnverteilung, da sie eine mitgliedschaftliche Ursache haben. Damit ist die Regelung nach der überwiegenden Meinung konstitutiv.[1] Vereinzelt wird vertreten, dass die Regelung lediglich klarstellenden Charakter haben soll, weil der Umfang (nicht der Grund) der Rückvergütung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, sondern sich allein aus der schuldrechtlichen Beziehung von Mitglied und Genossenschaft ergibt.[2]

 

Rz. 6

Grund für den Betriebsausgabenabzug ist, dass eine Genossenschaft nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (§ 1 Abs. 1 GenG), der von ihr im Geschäft mit den Mitgliedern erzielte Gewinn also an die Mitglieder zurückgegeben werden soll (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GenG), wobei die Gewinnverteilung nur steuerlich als Rückvergütung bezeichnet wird, das Genossenschaftsrecht kennt den Begriff nicht (Rz. 20). Aus dem mitgliedschaftlichen Förderungszweck folgt die Rechtfertigung der Sonderbehandlung als Betriebsausgabe und dementsprechend ihre höhenmäßige Einschränkung, soweit sie im Mitgliedergeschäft tatsächlich erwirtschaftet worden ist.

[1] Schmitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 22 KStG Rz. 3; Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 22 KStG Rz. 7; Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 22 KStG Rz. 1.
[2] Pirner, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 22 KStG Rz. 13; Schulte, in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 20 KStG Rz. 7.

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