Rz. 32

An die Stelle der pauschalen Kürzung tritt nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. WEG errichten und veräußern, die erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Entsprechendes gilt nach § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG, wenn

  • i. V. m. der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum i. S. d. WEG errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG);
  • i. V. m. der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG) oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb GewStG) erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind, wobei die Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen dürfen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG);

Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b, c GewStG aus, ist nach § 9 Nr. 1 S. 4 GewStG Voraussetzung für die Anwendung der erweiterten Kürzung, dass der Gewinn aus der Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.

 

Rz. 32a

Keine Anwendung findet die erweiterte Kürzung,

  • wenn der Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG (Rz. 77ff.) ganz oder z. T. dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient;
  • soweit der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG (Rz. 90ff.) Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern – mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz – bezogen hat, wobei dies auch für Vergütungen gilt, die vor dem 19.6.2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird;
  • soweit der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG (Rz. 92ff.) Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von 3 Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
 

Rz. 32b

Nach § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG (Rz. 96ff.) ist die erweiterte Kürzung für den Teil des Gewerbeertrags ausgeschlossen, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i. S. d. § 7 S. 2 Nr. 2, 3 GewStG entfällt.

 

Rz. 33

Durch die erweiterte Kürzung soll – ebenso wie durch die pauschale Kürzung – die Doppelbelastung mit GewSt und GrSt vermieden werden. Im Gegensatz zur pauschalen Kürzung führt allerdings die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen nicht nur zur Verminderung, sondern zur vollständigen Vermeidung der Doppelbelastung von Grundbesitz mit GewSt und GrSt. Daneben verfolgt die erweiterte Kürzung das Ziel der Gleichstellung vermögensverwaltender Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der GewSt unterliegen, mit vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften.[1] Die Gleichstellung betrifft nur die Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung, nicht dagegen jegliche Vermögensverwaltung. Die Regelungen der erweiterten Kürzung haben den Charakter einer Befreiungsvorschrift, soweit sich diese auch auf Gewerbeerträge erstreckt, die über die unmittelbare Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung hinausgehen.[2]

 

Rz. 34

Der Gesetzgeber fügte § 9 Nr. 1 S. 2ff. GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[3] in das GewStG ein. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[4] erfolgten folgende Änderungen:

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