Rz. 40

Die in § 56 GewO genannten Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten. Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich. Es liegt ein stehender Gewerbebetrieb vor. Verboten ist z. B. der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren.[1] Gleiches gilt für das Feilbieten und den Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen.[2] Letztere Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar.[3]

[3] OVG NW v. 10.3.2022, 4 A 1381/18, DÖV 2022, 783.

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