Rz. 109

Eine Sonderregelung enthält § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG für Gewerbebetriebe, die auf Kauffahrteischiffen unterhalten werden. Anknüpfungspunkt für die GewSt-Pflicht ist auch hier eine Betriebsstätte. Diese muss sich allerdings nicht im Inland befinden, sondern auf dem im inl. Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff. Ein solches Schiff wird daher dem Inland gleichgestellt.

 

Rz. 110

Kauffahrteischiff ist eine andere Bezeichnung für ein Seehandelsschiff. Erforderlich ist daher, dass es sich zum einen um ein Handelsschiff handelt. Ein Handelsschiff zeichnet sich dadurch aus, dass es zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt ist.[1] Es dient der Erzielung von Einkünften durch Seefahrt oder ist einer solchen Einkünfteerzielung zu dienen bestimmt.

 

Rz. 110a

Weiterhin muss es sich um ein Seeschiff handeln. Die Qualifikation als Seeschiff im Gegensatz zum Binnenschiff ergibt sich aus der Eintragung des Schiffs in das Seeschiffsregister, wobei die Zweckbestimmung des Schiffs darin liegen muss, auch tatsächlich in der Seeschifffahrt eingesetzt zu werden. Maßgeblich ist daher neben der Eintragung, ob das Schiff auf dem freien Meer oder in Küstengewässern eingesetzt wird und nicht auf typischen Binnengewässern wie Flüssen, Kanälen und Seen.

 

Rz. 111

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG werden damit auch Kauffahrteischiffe erfasst, die keine deutschen Häfen anlaufen. Der Inlandsbezug besteht in diesem Fall nur in der Eintragung in das inl. Schiffsregister. Diese Fälle sind allerdings durch § 5 GewStDV von der GewSt-Pflicht ausgenommen. Verkehrt das Schiff im regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausl., unterliegen die Einkünfte nicht der GewSt. Fährt das Schiff allerdings im regelmäßigen Linienverkehr auch inl. Häfen an, greift die Steuerbefreiung nicht ein.

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