Rz. 11

Die Steuerklärung muss den in § 31 Abs. 2 ErbStG geforderten Inhalt haben. Die Vorschrift gilt auch für Schenkungen.[1] In den amtlichen Erklärungsvordrucken werden neben diesen gesetzlich geforderten Angaben auch weitere Angaben gefordert, die der vollständigen Erfassung des Erwerbs dienen und die Berechnung der Steuer erleichtern sollen. Gefordert werden auch Angaben zum Wert der Nachlassgegenstände bzw. des Gegenstands der Zuwendung sowie zu den übernommenen (Nachlass-)Verbindlichkeiten bzw. Auflagen oder Gegenleistungen.

 

Rz. 12

einstweilen frei

 

Rz. 13

Das Verlangen nach – bezifferten – Wertangaben ist vom Wortlaut des § 31 Abs. 2 ErbStG insofern nicht gedeckt, als diese Vorschrift lediglich die "für die Feststellung des … Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben" verlangt. Gesetzlich gefordert sind mithin nur Angaben über die wertbildenden Faktoren. Im Regelfall wird es dem Erklärungspflichtigen zwar keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, die jeweiligen – in den amtlichen Vordrucken erfragten – Steuerwerte anzugeben. In Ausnahmefällen kann allerdings die konkrete Wertermittlung mit erheblichen Kosten (z. B. für Wertgutachten) verbunden sein. Derartige Aufwendungen können nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 ErbStG von den Beteiligten nicht verlangt werden.[2] Die Ermittlung des konkreten Steuerwerts fällt vielmehr gem. § 88 AO in den Aufgabenbereich der Finanzbehörden. Werden gleichwohl von den Beteiligten entsprechende Aufwendungen erbracht, so sind sie nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (vgl. dort Rz. 209 ff.) abzugsfähig. Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind in jedem Fall nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig.[3]

 

Rz. 14

Mit der Steuererklärung können auch einzelne Erklärungen zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen oder Befreiungen[4] abgegeben werden.

 

Rz. 15–24

einstweilen frei

[1] Grootens, in v. Oertzen/Loose, § 31 Rz. 13.
[2] Ebenso Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2018, § 31 Rz. 7.
[3] BFH v. 19.6.2013, II R 20/12, BStBl II 2013, 738; H E 10.7 ErbStH 2011 "Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens".
[4] Z. B. gem. § 6 Abs. 2 oder § 23 ErbStG.

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