Rz. 1
§ 24 ErbStG gilt für Familienstiftungen und Familienvereine und gewährt für die Zahlung der Ersatzerbschaftsteuer mit der Möglichkeit der Verrentung eine Zahlungserleichterung. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG[1] im Turnus von 30 Jahren anfallende Ersatzerbschaftsteuer i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG[2] kann nach § 24 S. 1 ErbStG auf Antrag des Steuerpflichtigen in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) entrichtet werden. Der Stpfl. hat einen Anspruch auf Verrentung. Nach § 24 S. 2 ErbStG umfasst die Summe der Jahresbeträge Tilgung und Verzinsung der Steuer, wobei von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen ist. Damit beträgt die jeweilige Jahresleistung bei vorschüssiger Zahlung 6,52 % und bei nachschüssiger Zahlung 6,88 % der Steuerschuld.[3]
Fraglich ist, ob bei einer Niedrigzinsphase und vor dem Hintergrund der Rspr. des BFH zu ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelverzinsung von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr[4] gemessen am allgemeinen Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot auch die Zinsregelung des § 24 S. 2 ErbStG zur Verrentung der Ersatzerbschaftsteuer mit einem Zinssatz von 5,5 % verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist.[5]
Rz. 2
Nach Ansicht der FinVerw kann auch nur ein Teilbetrag der Steuerschuld verrentet oder der Rentenzeitraum verkürzt werden.[6]
Zusammen mit der Verrentung der Ersatzerbschaftsteuer nach § 24 ErbStG kann auch von der Stundung nach § 28 ErbStG Gebrauch gemacht werden.[7] Die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stellt wie die nach § 24 ErbStG in gleichen Jahresbeträgen erhobene Ersatzerbschaftsteuer eine sonstige Personensteuer i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG dar.[8]
Rz. 3-4
einstweilen frei
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