Rz. 5

Gehören Bankguthaben eines Inländers bei einem Kreditinstitut im Ausland nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nicht zum Auslandsvermögen, scheidet eine Anrechnung der im Ausland auf diese gezahlten Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus.[1]

 

Rz. 6

Die fehlende Anrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 65 AEUV.[2] Zwar kann eine, ggf. erst zukünftige, Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung die Freiheit des Kapitalverkehrs gem. Art. 65 AEUV berühren, weil diese einen Inländer von der Kapitalanlage in einem anderen Mitgliedstaat abhalten könnte.[3] Das EU-Recht schreibt aber bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der EU keine allgemeinen Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des EU-Rechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so die Anrechnung der Erbschaftsteuer zu ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Erben entrichtet wurde.[4]

 

Rz. 7

Ganz allgemein gilt: Sind die Anknüpfungspunkte für die Entstehung einer Erbschaftsteuer in den Mitgliedstaaten nicht harmonisiert, kann nach den jeweiligen nationalen Vorschriften in mehreren Mitgliedstaaten eine Erbschaftsteuer entstehen. Demgegenüber ging es in der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Theodor Jäger[5] um die deutsche Regelung, also eine mitgliedstaatliche Regelung, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht, unterschiedliche Bewertungen vorsieht: Der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögensgegenstand wird mit seinem gemeinen Wert angesetzt, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes, günstigeres Bewertungsverfahren gilt.

 

Rz. 8

Die Steuerverwaltung hat die Grundsätze der Entscheidung des EuGH auch auf in anderen Mitgliedstaaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen, sowie auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erstreckt[6]; ab 1.1.2009 sollte diese unterschiedliche Bewertung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[7] zumindest im Grundsatz beseitigt worden sein.[8]

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