Rz. 2

Zielsetzung des § 21 ErbStG ist es, die doppelte steuerliche Belastung von Erwerben mit inländischer und ausländischer Steuer einseitig zu beseitigen bzw. zu mildern, die denselben Steuerfall betreffen.[1] Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist der Sache nach eine einseitige Maßnahme eines Staats – im Gegensatz zum Abschluss eines DBA –, die häufig nicht zur vollständigen Vermeidung der Doppelbesteuerung führt. Die Gründe hierfür können z. B. in der unterschiedlichen Struktur der verschiedenen Erbschaftsteuer-Systeme der verschiedenen Staaten, der begrenzten Berücksichtigungsfähigkeit der ausländischen Steuer oder der von verschiedenen Staaten für denselben Vermögensgegenstand angenommenen Zuordnung zum Inlandsvermögen liegen. § 21 ErbStG verzichtet dabei auf die Verbürgung von Gegenseitigkeit.[2]

 

Rz. 3

Die durch § 21 ErbStG angeordnete Anrechnung der ausländischen Steuer löst insbesondere die Gefahr von Anrechnungsüberhängen aus. Zu diesen kommt es bei der Anwendung des § 21 ErbStG z. B. dann, wenn die ausländische Steuer die geschuldete deutsche Steuer übersteigt. Die durch § 21 ErbStG angeordneten Anrechnungsbeschränkungen (z. B. bezüglich des Umfangs des zu berücksichtigenden Auslandsvermögens, der Behandlung von Erwerben mit teilweisem Auslandsvermögen sowie der per-country-limitation) können diesen Effekt noch verstärken.

 

Rz. 4

Ist das ausländische Steuerniveau niedriger, wird es im Ergebnis auf das deutsche Steuerniveau angehoben.

 

Rz. 4a

Angerechnet wird nur die ausländische (Schenkung-)Steuer insoweit, als sie auf den Letzterwerb entfällt. Werden also Vorerwerbe gem. § 14 ErbStG berücksichtigt, die ebenfalls mit ausländischer (Schenkung-)Steuer belastet sind, führt dies nicht zu einer Anrechnung der auf die Vorerwerbe entfallenden ausländischen Steuer.[3] Nach Auffassung des BFH ändert § 14 ErbStG nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbstständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich genommen der Steuer unterliegen; die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des 10-Jahreszeitraums festzusetzen ist.[4] Besteuert wird trotz der Zusammenrechnung nur der Letzterwerb und nicht ein Gesamterwerb in Form der zusammengerechneten Erwerbe.[5]

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 2.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 3.

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