Rz. 77

§ 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ordnet eine entsprechende Haftung für Vermögensverwahrer (Gewahrsamsinhaber) an. Dies sind insbesondere Geldinstitute und ebenso Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.[1] Im Gegensatz zur Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG verlangt § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ausdrücklich ein Verschulden. Außerdem ist die Haftung auf Vermögen eines Erblassers, also auf die Erbschaftsteuer beschränkt, mithin auf die Schenkungsteuer nicht anwendbar. Erfasst sind aber Schenkungen auf den Todesfall[2] und Verträge zugunsten Dritter[3] auf den Todesfall.[4] § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG erlegt dem Gewahrsamsinhaber eine Garantenstellung. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Steueranspruch nicht dadurch vereitelt wird, indem im Inland verwahrtes Vermögen ins Ausland verbracht wird.[5] Der Gewahrsamsinhaber ist zur Vermeidung der Haftungsfolge gehalten, vor Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben (bzw. vor Verbringung ins Ausland) die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG zu prüfen.[6]

[1] Bei denen auch eine Haftung gem. §§ 34, 35 AO i. V. m. § 69 AO in Betracht kommt.
[4] BFH v. 12.3.2009, II R 51/07, BStBl II 2009, 783; a. A. Werkmüller, ZEV 2008, 97, 98.
[5] Curdt, in Kapp/Ebeling, § 20 ErbStG Rz. 31.
[6] BFH v. 18.7.2007, II R 18/06, BFH/NV 2007, 2016; krit. Werkmüller, ZEV 2008, 97.

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