Rz. 77
§ 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ordnet eine entsprechende Haftung für Vermögensverwahrer (Gewahrsamsinhaber) an. Dies sind insbesondere Geldinstitute und ebenso Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.[1] Im Gegensatz zur Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG verlangt § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ausdrücklich ein Verschulden. Außerdem ist die Haftung auf Vermögen eines Erblassers, also auf die Erbschaftsteuer beschränkt, mithin auf die Schenkungsteuer nicht anwendbar. Erfasst sind aber Schenkungen auf den Todesfall[2] und Verträge zugunsten Dritter[3] auf den Todesfall.[4] § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG erlegt dem Gewahrsamsinhaber eine Garantenstellung. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Steueranspruch nicht dadurch vereitelt wird, indem im Inland verwahrtes Vermögen ins Ausland verbracht wird.[5] Der Gewahrsamsinhaber ist zur Vermeidung der Haftungsfolge gehalten, vor Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben (bzw. vor Verbringung ins Ausland) die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG zu prüfen.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen