Rz. 50

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG ist teilweise an § 1 Abs. 2 EStG angelehnt; im Einzelnen kann auf die für § 1 Abs. 2 EStG maßgeblichen Grundsätze zum erfassten Personenkreis zurückgegriffen werden.[1] Unbeschränkt steuerpflichtig aufgrund Inländereigenschaft sind danach

  • deutsche Staatsangehörige und die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen[2],
  • die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • die in einem aktiven Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen (inländische Gebietskörperschaft, etwa Bund, Land oder Gemeinde; inländische Personalkörperschaft, etwa Religionsgemeinschaft),
  • für hoheitliche oder schlicht hoheitliche Dienste Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse (Kasse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht notwendig die Körperschaft, zu der das Dienstverhältnis besteht[3]) beziehen
  • und in dem ausländischen Wohnsitzstaat (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) nur in einem der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Erbschaftsteuer herangezogen werden.
 

Rz. 51

Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG steht unabhängig neben der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG. Eigenständige Bedeutung erlangt die Regelung für deutsche Auslandsbedienstete somit erst 5 Jahre nach Aufgabe des letzten inländischen Wohnsitzes.[4]

 

Rz. 52

Bei der Frage, ob Auslandsbedienstete in dem ausländischen Wohnsitzstaat in einem der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zur Erbschaftsteuer herangezogen werden, ist nicht abstrakt auf die subjektive Steuerpflicht als solche, sondern den Umfang der tatsächlichen Steuerpflicht im ausländischen Staat abzustellen.[5]

[1] Jülicher, in T/G/J/G, § 2 Rz. 31.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, § 2 Rz. 32, zieht hierfür statt des § 15 AO die sachnähere Regelung des Art. 37 Abs. 1 WÜD heran und erwägt zudem bei Versetzung des Stpfl. ins Inland eine entsprechende Anwendung der Billigkeitsregelung zur erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht; BMF v. 8.10.1996, BStBl I 1996, 1191.
[4] Eisele, in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 8, 10.
[5] Jülicher in T/G/J/G, § 2 ErbStG Rz. 31; s. a. FG Düsseldorf v. 5.4.1978, EFG 1978, 440 zum insoweit vergleichbaren § 1 Abs. 2 S. 2 EStG.

2.2.3.1 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

 

Rz. 53

Die steuerliche Behandlung der Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen (WÜD) vom 1.4.1961[1] und nach dem Wiener Übereinkommen über die konsularischen Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963.[2]

Die steuerlichen Vorschriften der beiden Abkommen sind nicht nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten anzuwenden. Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gilt Folgendes:

  • Diplomaten sind zwar gem. Art. 34 WÜD nicht von der Erbschaftsteuer befreit[3],
  • jedoch wird gem. Art. 39 Abs. 4 WÜD von beweglichem Vermögen – nicht aber Kapitalvermögen – in dem Staat, in dem sich der Verstorbene als Mitglied der Mission in Deutschland aufhielt, keine Erbschaftsteuer erhoben[4],
  • die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die im vorangegangenen Punkt bezeichneten Vorrechte.[5] Familienmitglieder sind:

    • der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, die im Haushalt des Diplomaten leben. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. zum auswärtigen Studium, ist hierbei ohne Bedeutung;
    • die volljährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern – unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit –, die mit im Haushalt des Diplomaten leben und von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Dies ist nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufgrund einer über das Einkommen und das Vermögen abzugebenden Erklärung zu beurteilen.
    • Für andere Personen kommt eine Anwendung des Art. 37 WÜD grundsätzlich nicht in Betracht. In besonderen Fällen prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ob die besonderen Umstände des Falls eine andere Entscheidung rechtfertigen.
  • Auch Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer diplomatischen Mission, z. B. Kanzleibeamte, Übersetzer, und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Inland ständig ansässig sind, die im vorletzten Punkt bezeichneten Vorrechte.[6] Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, z. B. Kraftfahrer, Pförtner, Boten, Gärtner, Köche, Nachtwächter, und den privaten Hausangestellten von Mitgliedern der Mission stehen erbschaftsteuerliche Vorrechte nicht zu.
 

Rz. 54

Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen gilt Folgendes:

  • Berufskonsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind gem. Art. 4...

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