Rz. 87

Die Norm ist anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht (§ 37 Abs. 7 ErbStG), also ab 14.12.2011. Eine zunächst vorgesehene rückwirkende Anwendung auf Steuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, wurde nicht in die Endfassung des Gesetzes übernommen.

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