Rz. 86

Gem. Art. 49 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Art. 49 ff. AEUV verboten. Nach Art. 49 Abs. 2 AEUV gilt dies vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr. Dies wirft schwierige Abgrenzungsfragen auf[1], zumal der EuGH einen Vorrang der Niederlassungsfreiheit sieht: Soweit Steuerregelungen beschränkende Wirkungen auf die Freiheit des Kapitalverkehrs haben sollten, wären solche Wirkungen eine zwangsläufige Folge einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen keine Prüfung dieser Steuerregelung anhand von Art. 63 AEUV.[2] Für Erbschaften formulierte der EuGH allerdings apodiktisch: Bei einer Frage nach der Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen über die Besteuerung von Erbschaften mit dem Unionsrecht sind weder die Freizügigkeit der Arbeitnehmer[3] noch die Niederlassungsfreiheit[4] einschlägig.[5]

 

Rz. 87–120

einstweilen frei

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