Leitsatz

Eine per E-Mail eingereichte Klage kann auch ohne qualifizierte digitale Signatur wirksam sein. Dies hängt von der rechtlichen Situation im jeweiligen Bundesland ab. Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift in der E-Mail verstößt nicht gegen das Schriftformerfordernis.

 

Sachverhalt

Eine einzelveranlagte Steuerpflichtige klagte gegen die Einspruchsentscheidung ihres Finanzamts. Die per E-Mail übersandte Klageschrift ging fristgerecht beim FG ein, enthielt allerdings keine qualifizierte digitale Signatur. Das per Post nachgereichte Originaldokument erreichte das FG erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die elektronisch eingelegte Klage zulässig war. In § 52a FGO schreibt der Bundesgesetzgeber zwar vor, dass bei Erhebung einer Klage im elektronischen Rechtsverkehr eine qualifizierte elektronische Signatur einzufügen ist. In der entsprechenden Verordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist eine solche Pflicht jedoch nicht enthalten (siehe ERVVO NW, veröffentlicht im GVBl NRW v. 16.12.2005 Nr. 43, S. 926 ff.). Daher ist in NRW die Einlegung einer Klage per E-Mail auch ohne diese Signatur wirksam. Auch im Übrigen erfüllte die Klageerhebung per E-Mail die formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die fehlende Unterschrift verstieß nicht gegen das Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO.

 

Hinweis

Mit elektronischen Signaturen können Dateien vor ihrer Absendung versehen werden um die Identität des Absenders sicherzustellen. Gleichzeitig schützen die Signaturen vor nachträglichen Veränderungen des Inhalts. Die qualifizierte digitale Signatur ist eine besonders sichere Signaturvariante und gewährleistet einen hohen Standard an Integrität und Authentizität. Sie kann die eigenhändige Unterschrift in Fällen ersetzen, in denen das Gesetz die Schriftform erfordert.

Auch wenn die Verwendung einer qualifizierten digitalen Signatur - wie im Urteilsfall - nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollten Kläger ihre elektronisch übermittelte Klage mit einer solchen Signatur versehen. So stellen sie die Wirksamkeit der Klageerhebung in jedem Fall sicher.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009, 16 K 572/09 E

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