BMF, Schreiben v. 22.4.1991, IV B 6 - S 2353 - 26/91, BStBl I 1991, 511

Bezug: Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. bis 7. März 1991 (LSt II/91)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung des BFH-Urteils vom 28.9.1990 (VI R 98/89, 100/89) wie folgt Stellung genommen:

In dem Urteil vertritt der BFH die Auffassung, daß entgegen Abschn. 25 a Abs. 1 Satz 4 LStR 1984 (entspricht Abschn. 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 LStR 1990) bei einer Fahrtätigkeit der Betriebssitz nicht deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte ist, weil sich die Fahrten des Arbeitnehmers über mehr als einen Kalendertag erstrecken. Die Fiktion der regelmäßigen Arbeitsstätte entbehre der gesetzlichen Grundlage und widerspreche der Systematik der von der Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.

Es ist beabsichtigt, dem Urteil des BFH dadurch Rechnung zu tragen, daß im Rahmen der nächsten Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien vorgeschlagen wird, auf diese Fiktion der regelmäßigen Arbeitsstätte zu verzichten und den Verpflegungsmehraufwand für Fahrtätigkeit besonders nach den derzeit geltenden Grundsätzen zu schätzen. Hierfür ist bestimmend, daß bei diesen Fahrtätigkeiten typischerweise Verpflegungsmehraufwendungen wie bei Dienstreisen entstehen. Die Fiktion der regelmäßigen Arbeitsstätte ist lediglich als rechtstechnisches Mittel anzusehen, um zu dem zutreffenden Ergebnis zu gelangen. Dem Urteil ist demzufolge hinsichtlich des abziehbaren Verpflegungsmehraufwands nicht zu folgen.

 

Normenkette

LStR 1990 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1991, 511

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