Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für einen Feldwebel des Truppendienstes mit dem Berufsziel Berufssoldat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die militärfachliche Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppendienstes der Bundeswehr, der die Absicht hat, Berufssoldat zu werden, stellt eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.

2. Die insoweit durchlaufenen Ausbildungsabschnitte stellen eine einheitliche Berufsausbildung dar, sodass eine Berücksichtigung für Zwecke des Kindergeldes nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen III R 37/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dienstliche Ausbildung eines Feldwebels, der die Absicht hat Berufssoldat zu werden, eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt.

Der Kläger ist der Vater des am 19.09.1988 geborenen B. B beendete im März 2008 seine schulische Laufbahn mit dem Abitur (Bl. 120 Kindergeldakte - KiA). Anschließend verpflichtete er sich für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Verpflichtungserklärung vom 31.03.2008) und begann ab dem 01.07.2008 mit der Ableistung seines Grundwehrdienstes. Der Kläger erhielt Kindergeld für seinen Sohn bis einschließlich Juni 2008.

Mit Wirkung vom 24.11.2008 wurde B unter Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Feldwebelanwärter für die Laufbahn des Truppendienstes zugelassen und zum Fallschirmjägerfeldwebel ausgebildet. Mit Urkunde vom 10.05.2011 wurde B zum Feldwebel ernannt (Bl. 155, 177 KiA). Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30.06.2020 enden (Bl. 178).

In der Zeit von Januar 2012 bis Oktober 2013 gehörte B dem 2. Fallschirmjägerbataillon 263 in X an. In dieser Zeit absolvierte B durchgängig verschiedene Aus- und Weiterbildungen am Standort X sowie verschiedene mehrtägige Übungsplatzaufenthalte, u.a. in X, A, B, C, D, E, F, Frankreich, Holland und Schweden. Laut Bescheinigung und telefonischer Auskunft seines Kompanieführers wurde B während dieser Aufenthalte von einem Vorgesetzten fachlich unterwiesen und ausgebildet. Die Übungen schlossen mit einer jeweiligen Prüfung und einer dienstlichen Beurteilung (Benotung) ab. In der Zeit vom 25.06.2013 bis 18.07.2013 absolvierte B außerdem einen Verwendungslehrgang (Schulung) in dem Bereich ICAO Technical Instructions for the Safe Transports of Dangerous Goods by Air ("Luftverlade"); die Kommandierungsverfügung gibt als Zweitverwendung für den Sohn des Klägers Panzerabwehrfeldwebel MILAN an. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger vorgelegten Nachweise Bezug genommen (Bl. 66 ff. Gerichtsakte - GA).

Am 24.07.2013 beantragte der Kläger ab dem 01.01.2012 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes B Kindergeld. Mit Bescheid vom 26.08.2013 lehnte die Beklagte dies ab. Zur Begründung führte sie aus, die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG seien nicht erfüllt, da das Kind mit der Ernennung zum Feldwebel die Berufsausbildung beendet habe (Bl. 184 f. KiA).

Den dagegen am 04.09.2013 eingelegten Einspruch wies die Beklagte am 23.09.2013 mit im Wesentlichen gleicher Begründung als unbegründet zurück. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen (Bl. 188 ff. KiA).

Am 21.10.2013 erhob der Kläger dagegen Klage. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lägen vor, da B sich im Streitzeitraum noch in Berufsausbildung befunden habe. Das Berufsziel seines Sohnes sei Berufssoldat. Diesen Berufswunsch habe B seit Beginn seiner Ausbildung konsequent verfolgt. Die Ernennung zum Feldwebel sei lediglich ein Zwischenschritt im Rahmen dieser Ausbildung.

Es sei im Streitfall zu berücksichtigen, dass B sich im Unterschied zur sog. fachlichen Feldwebellaufbahn in der sog. militärischen Feldwebellaufbahn befinde. Bei der fachlichen Feldwebellaufbahn werde parallel mit Erreichen des Feldwebelranges eine zivile Ausbildung abgeschlossen, die es dem Auszubildenden anschließend ermögliche, einen Beruf auszuüben. Demgegenüber sei die Berufsausbildung seines Sohnes mit der Ernennung zum Feldwebel nicht abgeschlossen. Denn weder verfüge B über eine abgeschlossene Ausbildung in einem zivilen Beruf noch habe er sein berufliches Ziel, nämlich die Übernahme als Berufssoldat, erreicht. Sein Sohn müsse sich deshalb weiter ausbilden lassen, d.h. Schulungen und militärische Lehrgänge besuchen, um für ein Auswahlverfahren für Berufssoldaten überhaupt zugelassen werden zu können. Dies habe der Kompaniefeldwebel seines Sohnes in einer Erklärung bestätigt. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 18.05.2009 (5 K 2144/08), dass eine militärische Ausbildung bzw. eine Offizierausbildung zur Kindergeldberechtigung führen könne.

Auf die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen des Kompaniefeldwebels wird Bezug genommen (Bl. 64 ff. GA).

Der Kläger...

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