Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50 d Abs. 8 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 50 d Abs. 8 EStG getroffenen Reglung stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) dar, noch steht ihr § 2 AO entgegen.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 8; AO § 2; GG Art. 3; DBA Spanien

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen I R 48/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger für eine in Spanien ausgeübte Tätigkeit erzielten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Maschinenschlosser Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der in F ansässigen Firma K AG. Die Klägerin ist Hausfrau. Beide erzielen außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Bruttoarbeitslohn des Klägers im Streitjahr 2005 betrug insgesamt 78.586,- €. Laut Arbeitgeberbescheinigung sind darin Einkünfte für in Spanien durchgeführte Montagearbeiten in Höhe von 62.896,- € enthalten. Der Kläger hielt sich laut Feststellungen des Beklagten 2005 mehr als 183 Tage in Spanien auf.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, den auf Spanien entfallenden Arbeitslohn entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Da der Kläger trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes keinen Nachweis über die Steuerfreiheit oder Steuerentrichtung für den auf die Tätigkeit in Spanien entfallenden Arbeitslohn vorlegte, behandelte der Beklagte den gesamten im Jahr 2005 erzielten Bruttoarbeitslohn unter Hinweis auf § 50 d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerpflichtig.

Gegen den am 18.10.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheid erhob der Kläger Einspruch, mit dem er sich gegen die Anwendung des § 50 d Abs. 8 EStG wandte. Zur Begründung führte er aus, aus dem Schreiben des BFMF vom 21.07.2005 IV B 1 - S2411 - 2/05 gehe hervor, dass die Vorschrift nicht für Einkünfte gelte, auf die der Auslandstätigkeitserlass (ATE) anzuwenden sei. In seinem Fall würden die Voraussetzungen des ATE vorliegen.

Mit Entscheidung vom 21.03.2007 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Nach Abschnitt V Nr. 2 des ATE seien die Regelungen des ATE nicht anzuwenden, wenn die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt werde, mit dem ein DBA bestehe, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit einbezogen seien. Mit Spanien bestehe ein entsprechendes DBA, so dass die Anwendung des ATE nicht in Betracht komme und § 50 d Abs. 8 EStG Anwendung finde.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Anwendung des § 50 d Abs. 8 EStG verstoße gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatz. Die Vorschrift mache die Steuerfreiheit vom Nachweis der Besteuerung bzw. des Steuerverzichts des ausländischen Staates abhängig. Das DBA sehe ein solches Bescheinigungsverfahren jedoch nicht vor. Insoweit stelle sich die Frage, ob die einseitig durch die BRD eingeführte Nachweispflicht nicht der völkerrechtlichen Vereinbarung widerspreche und das DBA aufgrund des § 2 Abgabenordnung (AO) ohnehin Vorrang habe. Bis zum Jahr 2003 seien die im Ausland erzielten Einkünfte ohne Nachweispflicht freigestellt gewesen.

Der Auslandstätigkeitserlass kenne keine Nachweispflicht, die der angegriffenen Vorschrift entspreche. Dies bedeute, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die in einem Staat ohne DBA erzielt werden, in der BRD im Rahmen der Veranlagung freigestellt würden, während bei gleicher Tätigkeit dieselben Einkünfte, wenn sie in einem Staat mit DBA erzielt werden, ohne Nachweis in voller Höhe einbezogen würden. Hierin liege eine Verletzung des Art. 3 GG. Erst der Nachweis behandle die Einkünfte gleich, wobei der Nachweis im ATE nicht gefordert werde und im DBA, wie oben ausgeführt, auch nicht vorgesehen sei.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 18.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2007 dahin gehend zu ändern, dass der auf die Tätigkeit in Spanien entfallende Arbeitslohn i.H.v. 62.896,- € steuerfrei belassen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung der Kläger diene die Vorschrift des § 50 d Abs. 8 EStG gerade einer Gleichbehandlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die in einem Land mit dem ein DBA bestehe, erzielt würden. Denn die Vorschrift solle grundsätzlich die einmalige Besteuerung dieser Einkünfte sicherstellen und sei eine Reaktion auf die ansonsten unsichere Rechtslage, ob, in welchem DBA und in welchem Umfang die Inlandsbesteuerung davon abhängig sei, ob der ausländische Staat tatsächlich von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch mache. Werde der erforderliche Nachweis erst nach Bestandskraft des Bescheides erbracht, sei die Veranlagung gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Eine Doppelbesteuerung werde so in jedem Fall vermieden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht in Anwendung des § 50 d Abs. 8 EStG d...

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