Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligungsumwandlung (vom Kommanditisten zum Komplementär) und Insichgeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beteiligungsumwandlung (vom Kommanditisten zum Komplementär) im Rahmen eines Insichgeschäfts verlangt für die steuerliche Wirksamkeit die Erkennbarkeit nach außen vor dem maßgebenden Bilanzstichtag.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; HGB §§ 15, 107, 143, 162

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der auf den Kläger im Jahr 1996 entfallende Verlust in Höhe von 846.049,00 DM sofort ausgleichs- bzw. rücktragsfähig oder nach § 15a des Einkommensteuergesetzes - EStG - nur verrechenbar ist.

Die Firma A. B. GmbH & Co. KG - im folgenden KG - wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. 8. 1989 gegründet und am 22. 2. 1990 im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg (HRA 9898) eingetragen. Geschlossen war der Gesellschaftsvertrag zwischen der A. B. Verwaltungs-GmbH (Sitz Z. , Stammkapital 50.000,-- DM, eingetragen im Handelsregister unter HRB ... ), vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn A. B. , als Komplementärin und Herrn A. B. - dem Kläger - als (einzigem) Kommanditisten, sog. „Einmann-GmbH & Co. KG“. Die persönlich haftende Gesellschafterin leistete keine Einlage, die Einlage des Kommanditisten betrug 1.000,-- DM. Nach den §§ 1 und 2 des Vertrages war der Sitz der Gesellschaft Z. , der Gegenstand des Unternehmens war die Errichtung und der Verkauf von Wohngebäuden, Eigenheimen, Eigentumswohnungen und gewerblichen Immobilien auf eigenen und fremden Grundstücken für eigene und fremde Rechnung. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages war die Komplementärin zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet; sie selbst und ihre Organe waren für Geschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Nach den bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheiden für die Jahre 1990 bis 1995 erzielte die KG folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

81.411

476.589

65.824

188.240

2.403.753

53.361

3.269.178

Mit Anschreiben vom 30. 8. 1996 verlangte das Finanzamt von der damaligen steuerlichen Vertreterin der KG; der S. GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, für Vorauszahlungszwecke eine vorläufige Gewinnermittlung für 1996 zum (Stichtag) 31. 8. 1996. Nach einem Erinnerungsschreiben vom 28. 10. 1996 ging am 29. 10. 1996 als Antwort ein Schreiben der KG, datiert vom 6. 9. 1996, ein, in welchem der Kläger als Geschäftsführer - nach Darlegung des aktuellen Geschäftsganges - am Ende folgendes ausführte:

  • „Der Verlust durch Zinsen beträgt bei einem Minus von zur Zeit ca. 2.1 Mio. DM und einem Zins von ca. 10 % rund 210.000,-- DM p. a.

    Ich rechne mit einem tatsächlichen Verlust für 1996 von min. 500.000,-- DM.

    Die Darstellung erscheint nur deswegen positiv, da von mir ca. 1 Mio. DM enthalten sind, die mit zur Tilgung sämtlicher Schulden verrechnet wird.“

Laut „Protokoll der Gesellschafterversammlung am 17. 12. 1996“ der KG - vom Kläger dreimal unterschrieben „als Kommanditist“, „als Komplementär“, und „als Geschäftsführer der A. B. Verwaltungs GmbH“ - ist der Kläger als Kommanditist mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschieden und als Komplementär in die KG eingetreten. Das Protokoll vom 17. 12. 1996 hat folgenden Wortlaut:

  • „Aufgrund der von unserem Steuerberater angefertigten vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. 12. 1996 (Basis war die Summen-und Saldenliste zum 30. 11. 1996) ergibt sich ein deutlicher Verlust, der zur bilanziellen Überschuldung der A. B. GmbH & Co. KG zum 31. 12. 1996 führt. Um diese zu beseitigen und damit den Konkurs zu vermeiden, scheidet Herr A. B. mit sofortiger Wirkung als Kommanditist aus und tritt als Komplementär in die A. B. GmbH & Co. KG ein. Gleichzeitig scheidet die bisherige Komplementärin A. B. VerwaltungsGmbH als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus und tritt als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von DM 1.000,00 in die Gesellschaft ein.“

Die Anmeldung dieser Änderung der Gesellschafterstellung ging am 30. 1. 1997 beim Amtsgericht - Registergericht - ein, die Eintragung der Änderung erfolgte am 5. 2. 1997. Zuvor war das Protokoll bzw. dessen Inhalt nach außen hin nicht bekannt gegeben worden.

In einer Akten- / Gesprächsnotiz vom 15. 1. 1997 hielt der zuständige Bearbeiter des Finanzamts fest, dass zum einen der Kläger einen telefonischen Antrag auf Stundung [der Einkommensteuer-Rückstände 1994 in Höhe von rund 429.000 DM] bis Ende des Jahres 1997 damit begründet habe, dass eine erhoffte Steuerrückerstattung von ca. 300.000,-- DM - laut Mitteilung seines Beraters - ausbleibe, und dass zum anderen diese Aussage der steuerliche Berater, Herr S. , im Rahmen eines ergänzenden Rückrufs bestätigt habe, dahin gehend, dass „§ 15a EStG greife, so daß keine Abzugsmöglichkeit bestehe“.

Mit Schreiben vom 23. 1. 1997 an die Stundungs- und Erlassstelle des Finanzamts bat der Kläger um „Stundung bis 31. 11. 1997“. Er legte dar, das...

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