Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht des Gewinnes aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft unterliegt nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG der Gewerbesteuer, wenn das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes übertragen wurde und die Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach der Vermögensübertragung erfolgt. Diese Vorschrift des UmwStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur der Teil des Veräußerungsgewinns der Gewerbesteuer unterliegt, der auf die stillen Reserven im Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft entfällt.

 

Normenkette

UmwStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1, § 18 Abs. 4, § 27 Abs. 4a, §§ 39, 46

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2006; Aktenzeichen VIII R 47/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Anteilsveräußerung nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die K-GmbH . Kommanditist war zunächst X , der zugleich Alleingesellschafter der Komplementärin und der Firma W-GmbH (nachfolgend W-GmbH ) war.

Zwischen der - bis 1997 unter der Firma K-GmbH & Co. KG auftretenden - Klägerin (Besitzunternehmen) und der W-GmbH (Betriebsunternehmen) bestand eine Betriebsaufspaltung.

Mit notariellem Vertrag vom 29.06.1997 veräußerte X jeweils 90% seiner Anteile an den drei Gesellschaften an die Firma Holding AG. Am 12.08.1997 wurde das Vermögen der W-GmbH mit Wirkung zum 01.01.1997 als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung gemäß §§ 2 Nr. 1, 39 ff, 46 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die Klägerin als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Den Gesellschaftern der W-GmbH wurden als Gegenleistung Kommanditeinlagen gewährt. Gleichzeitig wurde die Firma der Klägerin in " W GmbH & Co. KG geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 12.08.1997 Bezug genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1998 veräußerte X seinen verbliebenen Kommanditanteil von 10% an der Klägerin und den restlichen Geschäftsanteil an der K-GmbH mit Wirkung zum 31.12.1998 gegen Zahlung eines Kaufpreises von 5.500.000 DM an die Firma Holding AG. Für den Verkauf des Kommanditanteils ergab sich unter Abzug der Buchwerte und der Veräußerungskosten ein Veräußerungsgewinn von 4.738.260 DM.

Mit Bescheid vom 16.02.2000 setzte das Finanzamt zunächst - entsprechend den erklärten Besteuerungsgrundlagen- den Gewerbesteuermessbetrag 1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM fest. Im Rahmen einer Außenprüfung, die sich laut Prüfungsanordnung vom 19.12.2000 u.a. auf die Gewerbesteuer 1998 erstreckte, stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils am 28.12.1998 nach § 18 Abs. 4 Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) der Gewerbesteuer unterliegt. Das Finanzamt folgte den Feststellungen und setzte am 01.02.2002 den Gewerbesteuermessbetrag 1998 auf 341.080 DM fest. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, dass die Anteilsveräußerung vom 28.12.1998 nicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtig sei, da kein Vermögensübergang i.S.d. Vorschrift stattgefunden habe. Die Anteile von X am übertragenden Rechtsträger - W-GmbH - seien bereits vorher im Betriebsvermögen der Klägerin als übernehmendem Rechtsträger enthalten gewesen. Die Beteiligung am Betriebsunternehmen habe zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten X gehört, da eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe und die Geschäftsanteile seine Position in der Kommanditgesellschaft gestärkt hätten. Da es sich bei § 18 Abs. 4 UmwStG um eine steuerliche Vorschrift handle, sei auch der Begriff des Vermögensübergangs aus steuerlicher Sicht auszulegen. Ohne einen Vermögensübergang in diesem Sinne lägen jedoch nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 4 UmwStG vor.

Hilfsweise sei die Gewerbesteuerpflicht auf den Teil des Veräußerungsgewinns zu beschränken, der auf die Übertragung der stillen Reserven der Kapitalgesellschaft zum steuerlichen Verschmelzungszeitpunkt, also dem 01.01.1997, entfalle. § 18 Abs. 4 UmwStG sei als besondere Missbrauchsvorschrift teleologisch zu reduzieren, wenn und soweit kein Missbrauch vorliege. Die Verschmelzung habe nicht der Vorbereitung der Veräußerung und Steuerminderung gedient, da die GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen bereits mit dem Mitunternehmeranteil hätten steuerfrei verkauft werden können; die Holding AG habe jedoch die Rechtsform der GmbH & Co. KG für ihre Tochtergesellschaft bevorzugt. Wenn aber keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlägen, sei die Beschränkung auf die stillen Reserven zum Übertragungszeitpunkt vorzunehmen, da andernfalls d...

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