Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

 

Leitsatz (redaktionell)

Deutschland ist nicht verpflichtet, finale ausländische Betriebsstättenverluste bei der inländischen Besteuerung zu berücksichtigen, wenn im DBA mit dem Betriebsstättenstaat (hier: Niederlande) die Freistellung der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte vereinbart ist.

 

Normenkette

DBA Niederlande 1960 Art. 20 Abs. 2; DBA Niederlande 2012 Art. 33 Abs. 5; AEUV Art. 49 iVm 54; DBA Niederlande 1960 Art. 5

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache materiell darüber, ob erklärte Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen sind. Formell stellt sich die Frage, ob die Klage als Untätigkeitsklage zulässig ist.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist Teil der mittelständischen J & U Gruppe, die u.a. in der Produktion von T-hülsen tätig ist. Die Unternehmensgruppe plante Ende des letzten Jahrhunderts die Aufnahme einer T-Hülsen- und A-Produktion in den Niederlanden. Die Klägerin war für die Gruppe in der T-Produktion tätig. Sie erwarb im Dezember 2000 von der Muttergesellschaft sämtliche Anteile an der kurz zuvor gegründeten J&U M GmbH (JUM), die Zwischenholding für die niederländischen Aktivitäten werden sollte.

Ebenfalls im Dezember 2000 gründete die JUM die J&U E B.V. (JUE), eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie sollte in der späteren operativen Produktionsgesellschaft als Komplementärin und Geschäftsführerin auftreten. Anschließend gründete die JUM die Produktionsgesellschaft J&U L C.V. (JUL), eine Personengesellschaft niederländischen Rechts, deren weitere Gesellschafterin die JUE wurde. Sie übernahm die Geschäftsführungsfunktion.

Am 22.12.2000 schloss die Klägerin mit ihrer Tochtergesellschaft JUM einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Gesellschafter der Klägerin unter dem 14.03.2001 zustimmten.

Im Jahr 2001 erzielte die JUL nach Erwerb des Produktionsgebäudes und dessen Einrichtung Anlaufverluste. Im Ergebnis wurde der gesamte Verlust der JUL einschließlich des Großteils des Zinsaufwandes der JUM steuerlich bei der JUM in den Niederlanden berücksichtigt. Der in den Niederlanden unberücksichtigt gebliebene Zinsaufwand der JUM abzüglich Einkommensminderungen in den Niederlanden wurde steuerlich bislang weder in den Niederlanden noch in Deutschland wirksam. Entsprechend wurde bis zum Jahr der Schließung der JUL im Jahr 2011 verfahren.

Schon 2003 war das Ergebnis der JUL hinter den Erwartungen zurückgeblieben und ein Jahresfehlbetrag von gut ./. X € erwirtschaftet worden. Im Jahr 2004 wurden weitere Investitionen getätigt und Versuche zur Erweiterung der Geschäftstätigkeit unternommen.

Im Jahr 2004 betrug der Jahresfehlbetrag gut ./. X €, im Jahr 2005 gut ./. X €. Zur weiteren Investitionsfinanzierung war das Festkapital der JUL erhöht worden. Seit dem Jahr 2003 war daran Herr O als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die Kapitalerhöhungen stellten sich bei der JUL zwischen 2000 und 2004 wie folgt dar (in T€):

Festkapital der JUL

davon Festkapitalanteil

JUM

JUE

O

2000

X

X

0

0

2001

X

X

0

0

2002

X

X

0

0

2003

X

X

0

X

2004

X

X

0

X

Trotz der Investitionen gelang keine Ergebnisverbesserung. Anfang 2007 wurde die Tätigkeit in den Niederlanden reduziert. Das Geschäft zur Herstellung von D wurde an fremde Dritte veräußert und die atypisch stille Beteiligung von Herrn O zum 31.03.2007 beendet. Das negative Kapitalkonto übernahm die JUM.

Nach Abschluss der Betriebsprüfung für die Jahre 2000 und 2003 ließ der Beklagte die ausländischen Betriebsstättenverluste unberücksichtigt, obwohl die JUM und die Klägerin die phasengleiche Berücksichtigung der ausländischen Betriebsstättenverluste der JUL bei der JUM und über die organschaftliche Hinzurechnung bei der Klägerin beantragt hatten. Die gegen die Bescheide 2001 bis 2003 erhobenen Einsprüche wurden zum Ruhen gebracht.

Im Rahmen der Betriebsprüfung 2004 bis 2007 erfolgte eine eingehende Prüfung der Anträge der Klägerin mit dem Ergebnis, dass die ausländischen Betriebsstättenverluste von dem Beklagten weiterhin nicht berücksichtigt wurden.

Ab 2008 richtete sich die Geschäftstätigkeit der JUL im Wesentlichen auf die Vermietung der Immobilie. Die Fortführung der eigenen Produktionstätigkeit wurde nach Vortrag der Klägerin fortlaufend geprüft. 2009 zahlte die JUL durch das niederländische Wirtschaftsministerium gewährten Subventionen auf einen Rückforderungsbescheid hin zurück. Nach Klageerhebung auf erneute Auszahlung der Subvention wurde gleichzeitig eine Forderung in gleicher Höhe eingebucht. Diese Forderung wurde 2010 in Höhe von 50 % (X €) wertberichtigt. Aufgrund der nicht erreichten Vollvermietung der Immobilie wurde in 2010 zudem eine außergewöhnliche Abschreibung auf die Immobilie von X € vorgenommen. In 2011 erging im Verfahren zur Subventionsgewährung ein obsiegendes Urteil, das zu einem außerordentlichen Ertrag in Höhe von X € führte.

2008 bis 2010 erzielte die JUL folgende Ja...

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