Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehr als 20stündige Berufstätigkeit des volljährigen Kindes nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung mit dem Fernziel einer zweiten beruflichen Ausbildungsstufe lässt Kindergeldanspruch entfallen

 

Leitsatz (redaktionell)

Für ein volljähriges Kind, das seine erste Berufsausbildung als Elektroniker mit der Prüfung vor der IHK Nordwestfalen abgeschlossen hat und das sich vor dem Besuch einer weiterführenden Schule mit dem Berufsziel Elektroniker oder Elektroingenieur in einer Vollzeitbeschäftigung befindet, gibt es während dieser Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld mehr.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen V R 27/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.07.2012 Kindergeld für seinen am 20.11.1990 geborenen Sohn C zusteht.

Mit Bescheid vom 16.10.2012 hob der Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für C für den o. g. Zeitraum auf. Zur Begründung führte er aus, C habe seine Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik im Januar 2012 beendet. Im Februar 2012 habe er sich für eine weiterführende Schule angemeldet, deren Besuch er im August 2012 angetreten habe. Somit liege ganzjährig grundsätzlich ein Grundtatbestand vor, der zum Bezug von Kindergeld berechtige. Da C aber in der Zeit von März bis Juli 2012 durchgängig an allen Tagen im Monat mit einem Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen sei, bestehe in diesen Monaten kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.10.2012 Einspruch ein. Zur Begründung führte er mehrfach aus, sein Sohn habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer Zweitausbildung befunden. Die fünf Monate Tätigkeit als Elektroniker seien Voraussetzung für eine Ausbildung im gleichen Berufsbild zu einem Elektrotechniker hin bis zum Elektroingenieur. Die Tätigkeit seines Sohnes sei daher einheitlich als Erstausbildung zu beurteilen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.11.2012 Bezug genommen.

Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 02.05.2013 Klage beim Finanzgericht Schleswig-Holstein.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich mit Beschluss vom 30.05.2013 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Finanzgericht Münster verwiesen.

Im Klageverfahren hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungsbescheid vom 16.10.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 16.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 ist rechtmäßig.

Für den Streitzeitraum von März bis Juli 2012 hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für seinen damals 21-jährigen Sohn C. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 32 Abs. 4 EStG, diese Vorschrift regelt den Bezug von Kindergeld für volljährige Kinder im Alter von 21 bis 25 Jahren, liegen nicht vor.

Der Sohn des Klägers C befand sich im vorgenannten Zeitraum nicht in Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG.

Unter dem Begriff „Berufsausbildung” ist eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen. Eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird (BFH vom 06.03.1992, BStBl II S. 661) und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird (vgl. FG Münster, Urteil vom 30.11.2012, 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298; Loschelder in Schmidt, EStG, 33 Auflage 2014, § 32 Rn. 49 sowie BMF-Schreiben vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1243, Tz. 21).

Eine derartige Ausbildung hat C ausweislich des bei den Kindergeldakten befindlichen Prüfungszeugnisses am 20.01.2012, und damit vor dem Streitzeitraum; mit der Prüfung vor der IHK Nordwestfalen in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik abgeschlossen.

Einem Abschluss dieser Ausbildung steht nicht entgegen, dass der Sohn des Klägers als Fernziel subjektiv den Beruf des Elektrotechnikers oder Elektroingenieurs anstrebt. In der Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten (vgl. Wendel, die Erst- und Zweitausbildung eines Kindes im steuerlichen Familienlastenausgleich, Finanzrundschau 2014, S. 167 ff.), eine „erstmalige Berufsausbildung” könne noch nicht als abgeschlossen angesehen werden, wenn die zweite berufliche Ausbildungsstufe in einem engen sachliche...

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