Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Beginns einer Mitunternehmerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Tritt ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft bei und vereinbaren die Gesellschafter, dass der Beitritt nicht bereits mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Eintragung im Handelsregister „pro rata temporis”) wirksam werden und der neue Gesellschafter am Gewinn und Verlust erst ab diesem Zeitpunkt beteiligt sein soll, ist er auch steuerlich erst ab diesem Zeitpunkt als Mitunternehmer zu beurteilen, auch wenn er sein Kapital entsprechend den vertraglichen Bestimmungen bereits früher eingezahlt hat. Eine zeitlich frühere Zurechnung des Mitunternehmeranteils und dementsprechend eine höhere Beteiligung am entstandenen Verlust kommt in einem solchen Fall auch nicht gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO in Betracht.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.12.2006; Aktenzeichen VIII B 4/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der vom Beigeladenen zu 1 gestellte Antrag wird abgelehnt.

3. Mit Ausnahme der von den Beigeladenen zu tragenden Kosten trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

4. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Zudem trägt der Beigeladene zu 1 die von ihm durch seine Antragstellung verursachten Verfahrenskosten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt der Kläger (Kl) als Mitunternehmer zu behandeln ist.

Der Beigeladene zu 1 (im Folgenden: A) war ursprünglich alleiniger Kommanditist der Fa. … KG i.L. (Beigeladene zu 2; im Folgenden: KG). Sein Kapitalanteil betrug 500.000 DM. Mit notariellem Vertrag (Grundlagen- und Einbringungsvertrag, s. Akte Dauerunterlagen) vom 8. Mai 1997 (Streitjahr) wurde der Kapitalanteil des A auf 600.000 DM erhöht. Außerdem brachte A eine Reihe von Gesellschaftsbeteiligungen in die KG ein. Seine Beteiligung (über nominell 1.000 DM) an der Fa. … GmbH & Co KG, …, veräußerte A zum Preis von 800.000 DM an die KG.

Entsprechend den vertraglichen Bestimmungen beteiligte sich der Kl als weiterer Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 12 Mio. DM an der KG. Der Beitritt sollte erst mit der Eintragung des Kl als Kommanditist im Handelsregister wirksam werden (Abschnitt D

II.2 des Grundlagen und Einbringungsvertrags vom 8. Mai 1997). Entsprechend vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Kl am Gewinn und Verlust der KG des laufenden Geschäftsjahrs erst ab dem Tag seiner Eintragung als Kommanditist im Handelsregister „pro rata temporis” teilnimmt (vgl. Abschnitt D II.5 des Grundlagen- und Einbringungsvertrags).

Die Eintragung des Kl als Kommanditist im Handelsregister erfolgte am 18. September 1997. Vertragsgemäß zahlte der Kl seine Gesellschaftereinlage am 15. Mai 1997 auf ein Notaranderkonto ein (vgl. Feststellungs-Akte 1997, Bl 75). Die insoweit angefallenen Zinsen wurden der KG bis Ende Juni 1997 gutgebracht (vgl. Zusammenstellung der Zinsen, FG-Akte, Bl 78). Am 30. Dezember 1997 erhöhte der Kl sein Kapital um 5 Mio. DM auf 17 Mio. DM und am 23. Juli 1999 nochmals um 3 Mio. DM auf insgesamt 20 Mio. DM.

Nicht eingebracht in die KG wurde die Kommandit-Beteiligung des A an der Fa. A-GmbH & Co. KG (Im Folgenden: A-KG), Spedition mit Sitz in …. Diese Gesellschaft war wegen Entnahmen von A in Höhe von ca. 15 Mio. DM überschuldet. Nach Angaben des A wurden diese Gelder dazu verwandt, um damit die Beteiligungskäufe seiner anderen, mit dem Vertrag vom 8. Mai 1997 in die KG eingebrachten Beteiligungen zu finanzieren. Durch die Entnahmen war bei der A-KG ein negatives Kapitalkonto des A in Millionenhöhe entstanden. Für dieses wurden A nach seinen Angaben von der A-KG Zinsen berechnet. Außerdem sei die A-KG zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs gezwungen gewesen, Darlehen aufzunehmen, für die sie in erheblichem Umfang Zinsen zu zahlen hatte. Über das Vermögen der A-KG sei inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Nach den Angaben des Kl wusste er zum damaligen Zeitpunkt nichts von der Überschuldung der A-KG. Aus seiner Sicht war die Beteiligung des A an der A-KG nur deshalb nicht in die KG eingebracht worden, weil ihm sein damaliger Steuerberater davon abgeraten hatte. Dem Kl stand nach seinen Angaben ein Optionsrecht zu, die Gesellschaftsanteile des A an der A-KG innerhalb von 10 Jahren zu erwerben.

Mit dem Grundlagen- und Einbringungsvertrag vom 8. Mai 1997 wurde auch der Gesellschaftsvertrag der KG (s. Akte Dauerunterlagen) neu gefasst. Danach befasste sich die KG u.a. mit der Durchführung von Transporten aller Art (insbesondere von Kraftfahrzeugen) und mit der Erbringung von Lagerdienstleistungen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Grundlagen- und Einbringungsvertrag vom 8. Mai 1997 und den neu gefassten Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 1997 (s. Akte Dauerunterlagen) erwarb die B-Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kl ist, u.a. sämtliche Geschäftsanteile (50.000 DM) an der A-...

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