Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitunternehmerschaft der im Betrieb mitarbeitenden Lebensgefährtin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Annahme einer verdeckten Mitunternehmerschaft in Form einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert – wenn ein entsprechender Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt –, dass sich das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aus dem tatsächlichen Verhalten gegebenenfalls unter Einschluss ausdrücklich eingegangener Rechtsbeziehungen wie Anstellungs-, Darlehens-, Miet- oder Pachtverträgen und deren Handhabung ergeben.

2. Die bloße Bündelung von Risiken aus Leistungsaustauschverträgen bei Vereinbarung angemessener leistungsbezogener Entgelte führt dabei jedoch noch nicht zu einem notwendigen gesellschaftsrechtlichen Risiko.

3. Die in einem Gemüseanbaubetrieb mitarbeitende Lebensgefährtin des Betriebsinhabers ist nicht als Mitunternehmerin aufgrund einer verdeckten Mitunternehmerschaft anzusehen, wenn ein Mitunternehmerrisiko gänzlich fehlt, weil eine Teilhabe am Unternehmenserfolg nicht besteht, nach dem die monatliche Vergütung im Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Mitarbeit im Betrieb unangemessen niedrig ist und sich eine Beteiligung am laufenden Gewinn auch nicht aus der mittelbaren Teilhabe am Erfolg des Unternehmens durch gemeinsame Urlaubsreisen, der Übernahme des Lebensunterhalts durch den Lebenspartner und der Finanzierung eines Pkw aus betrieblichen Mitteln ableiten lässt und zudem ein dem Betrieb gegebenes Darlehen angemessen verzinst ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7; BGB §§ 705-706

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in den Jahren 2003, 2004 und 2005 eine verdeckte Mitunternehmerschaft in Form einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat und eine einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist.

Der Kläger betrieb seit Jahren einen Biogemüseanbaubetrieb und erzielte hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. In den Veranlagungszeiträumen 2003, 2004 und 2005 erzielte er Gewinne in folgender Höhe:

2003:

49.229 Euro

2004:

58.666 Euro

2005:

97.454 Euro

Im Jahr 2007 reichte er bei der Beklagten (nachfolgend: dem Finanzamt) Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ein, für eine nach seiner Auffassung zwischen ihm und seiner damaligen Lebensgefährtin (nachfolgend: Beigeladene), in diesen Jahren bestehende „Innengesellschaft bürgerlichen Rechts” (nachfolgend GbR).

Die Beigeladene arbeitete in den Streitjahren in dem Biogemüseanbaubetrieb des Klägers. Sie erhielt einen monatlichen Arbeitslohn von 790 Euro brutto. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Jahr 2006 endete auch die Tätigkeit der Beigeladenen im Betrieb. In den Jahren 2004 und 2005 stellte sie dem Kläger für den Betrieb insgesamt 120.000 Euro zur Verfügung. Der Kläger und die Beigeladene schlossen hierüber Darlehensverträge. Aus dem von dem Kläger (exemplarisch) vorgelegten Darlehensvertrag, der vom 1. April 2005 datiert, geht hervor, dass eine jährliche Verzinsung von 6% vereinbart wurde. Auf die Stellung von Sicherheiten wurde verzichtet.

Im Jahr 2007 machte die Beigeladene mit einer zivilrechtlichen Klage beim Landgericht … Ansprüche als „ehemalige Gesellschafterin einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zur Beteiligung an dem Gemüseanbaubetrieb” gegen den Kläger geltend. Im Einzelnen wird auf die zivilrechtliche Klageschrift vom 26. Januar 2007 Bezug genommen. Der Kläger bestritt im zivilrechtlichen Verfahren die Existenz einer GbR. Eine gesellschaftsrechtliche Beziehung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auf die Klageerwiderung des Klägers vom 24. April 2007 im zivilrechtlichen Verfahren wird im Einzelnen Bezug genommen. Auf Vorschlag des Landgerichts schlossen die Parteien am 26. Juni 2007 einen Vergleich. Demnach verpflichtete sich der Kläger ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung an die Beigeladene einen Betrag von 19.000 Euro zu zahlen. Damit sollten alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Zusammenleben und der behaupteten Mitarbeit abgegolten sein.

Die Ermittlung der in den Feststellungserklärungen für 2003 bis 2005 ausgewiesenen Gewinnanteile der Beigeladenen erläuterte der Kläger wie folgt:

Die Beigeladene habe ab dem Jahr 2003 die Aufgaben einer Betriebsleiterin übernommen, daher sei erst ab dem Wirtschaftsjahr 2003/2004 von einer Innengesellschaft auszugehen. Der Ausgleichsbetrag in Höhe von 19.000 Euro werde vereinfachungshalber auf die Wirtschaftsjahre 2003/2004 bis 2005/2006 in gleichen Beträgen von jeweils 6.334 Euro verteilt.

Das Finanzamt lehnte mit negativem Feststellungsbescheid vom 13. Februar 2008 die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung mit der Begründung ab, dass eine Mitunternehmerschaft nicht bestanden habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung...

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