Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines neugeweihten katholischen Priesters für seine Primizfeier in seiner Heimatgemeinde keine Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Primiz ist die erste heilige Messe, die ein katholischer Neupriester wenige Tage nach seiner Weihe selbständig in seiner Heimatgemeinde feiert und die auch von dieser regelmäßig ausgerichtet wird. Da nur die Priesterweihe, nicht aber die Primiz dem Neupriester die Möglichkeit zur nichtselbstständigen Tätigkeit als künftiger Pfarrer/Kaplan verschafft, steht die Primiz nicht mit einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis im Zusammenhang, sondern ist durch die gesellschaftliche Stellung des Neupriesters in seiner Heimatgemeinde veranlasst.

2. Die von einem neugeweihten katholischen Priesters selbst getragenen Aufwendungen für seine Primizfeier in seiner Heimatgemeinde sind daher keine (vorweggenommenen) Werbungskosten im Hinblick auf seine anschließende nichtselbständige Tätigkeit als Kaplan in einer anderen Gemeinde [Abgrenzung zum BFH-Urteil (v. 8.7.2015, VI R 46/14) zur Feier anlässlich des Bestehens der Steuerberaterprüfung].

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Primizfeier Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit als katholischer Pfarrer sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als katholischer Priester. Er wurde am TT.MM.2013 zum Priester geweiht. Am nächsten Tag fand in seiner Heimat A der Primizgottesdienst mit Primizfeier statt. Ab September 2013 war der Kläger als Kaplan in B eingesetzt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2013 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für die Primizfeier i.H.v. 2.308,61 EUR als Werbungskosten geltend. Diese setzen sich wie folgt zusammen, wobei die Abrechnung über das katholische Pfarramt in A erfolgte:

Verpflegung und Zelt

10.818,23 EUR

Kostenanteil Pfarrei

- 5.317,33 EUR

Kostenanteil Gemeinde

- 1.500,00 EUR

Fahnenbänder

533,83 EUR

abzgl. Kollekte

- 1.277,02 EUR

abzgl. Erlös Festzeichen

- 949,10 EUR

verbleiben

2.308,61 EUR

Von der Pfarrei wurden die weiteren Kosten für Festhefte, Orchester, Buskosten, Kirchen- und Blumenschmuck, sowie Fotograf (insgesamt 2.725,28 EUR) in voller Höhe getragen.

Die geltend gemachten Aufwendungen erkannte das Finanzamt nicht an.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Primizfeier als Werbungskosten. Er trägt vor, dass die Primizfeier nicht den Charakter einer privaten Feier aufweise, sondern ein entscheidendes Ereignis für den Berufseintritt darstelle. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung sei darin zu sehen, dass die Veranstaltung im Wesentlichen nicht vom Kläger organisiert und ausgerichtet worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.309 EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer auf XX EUR herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Primizfeier nicht als Werbungskosten anerkannt.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und durch den Beruf veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH, vgl. z. B. Urteile vom 22.06.2006 VI R 61/02, BStBl II 2006, 782; vom 27.08.2013 VIII R 3/11, BFHE 243, 192). Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments”, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 20.01.2016 VI R 24/15, BStBl II 2016, 744).

Dagegen dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

2. Für die Beurteilung, ob Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen ode...

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