rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung der Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Steuerpflichtiger muss es im Rahmen von Zuschätzungen hinnehmen, dass das FA auch Lebenshaltungskosten berücksichtigt, wenn die aufgedeckten Buchführungsmängel es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass weitere umsatzsteuerpflichtige Entgelte nicht erfasst sind.

 

Normenkette

AO §§ 158, 162 Abs. 2 S. 2; UStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

Der Antragsteller war in den Streitjahren als Reifenhändler unternehmerisch tätig. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Abzug von Vorsteuern nur teilweise gewährt werden könne, da vorgelegte Rechnungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen bzw. Aufwendungen für den Lebensunterhalt betrafen. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht den im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten für die Firma M vereinnahmten Umsatz (Terminalreinigung) von 1.050 DM (Jahr 2000) bzw. 1.823,58 DM und 1.742,09 DM (Rechnungen vom 11. September und 15. Oktober 2001) erklärt. Auch zwei Überweisungen von Herrn T über 1.980 DM und 850 DM für Verwaltungsarbeiten seien im Jahr 2000 nicht erfasst worden. Außerdem erstellte das FA eine Geldverkehrsrechnung und erhöhte die Umsätze des Antragstellers um Lebenshaltungskosten, die es nach dem amtlichen Index errechnet hatte.

Diesen Feststellungen folgend setzte das FA die Umsatzsteuer mit Bescheid jeweils vom 1. Juni 2004 für 2000 auf 2.565,15 EUR, für 2001 auf 3.860,25 EUR und für 2002 auf 1.936,61 EUR herauf.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Das FA verminderte die Zuschätzungen um einen Umsatz mit der Firma M aus dem Jahr 2000 und berücksichtigte – entsprechend dem Vortrag des Antragstellers – niedrigere Lebenshaltungskosten. Darüber hinaus erkannte es weitere Vorsteuern an. Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2000 auf 1.812,02 EUR, für 2001 auf 2.625,48 EUR und für 2002 auf 1.2575,70 EUR herab. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner hiergegen eingelegten Klage macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass er sich immer bemüht habe, seine Firma zu erhalten und Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen. Überwiegend habe er Reifen nach Afrika verkauft. Aufgrund eines Verbots des Landratsamts habe er seine Ware nicht mehr in der von seinen Abnehmern gewünschten Weise verpacken können und somit seine Kunden verloren. Mittlerweile habe er seine Firma aufgelöst.

Er könne sich nicht erklären, warum das FA eine Zuschätzung hinsichtlich seiner Lebenshaltungskosten vorgenommen habe, da diese seit 2000 ausschließlich von seiner damaligen Freundin und seiner Schwester getragen worden seien. Darüber hinaus habe das FA verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit seinem Unternehmen, beispielsweise für Gummistiefel, Kundengeschenke, Medikamente für einen Notfallkoffer sowie die Bewirtung von Gästen zu Unrecht nicht anerkannt. Da sein ehemaliger Reifenlieferant Brandl Analphabet gewesen sei, könne er von diesem keine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen. Auch wenn er einsehe, dass er manche Buchungen versehentlich falsch durchgeführt habe, seien alle Zahlungen der Firma F, die er für Reinigungsarbeiten erhalten habe, über ein Bankkonto abgewickelt worden und in seinen Einnahmen enthalten gewesen.

Zu Unrecht habe das FA seinen Umsätzen auch die von Herrn T getätigte Zahlung zugerechnet. Insoweit handle es sich um eine Vergütung für Verwaltungsarbeiten, die jedoch branchenfremd erfolgten und nur irrtümlich auf sein Geschäftskonto überwiesen worden sei.

Im gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller, der eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, mit derselben Begründung am 13. Juni 2008 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Das FA ist dem Antrag entgegengetreten, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bestehe.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung im Haupt- oder Nebenverfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seinen Eintritt spricht (vgl. Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl., § 142 Rdn. 11 und die dort angeführten Hinweise zur Rechtsprechung).

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