Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Feststellung des gemeinen Werts der Anteile 31.12.1989, 31.12.1990, 31.12.1991 u. 31.12.1992

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.05.1997; Aktenzeichen II B 105/96)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, wie die Höhe des gemeinen Werts der nicht an der Börse gehandelten Stammaktien der Antragstellerin aus dem Börsenkurs ihrer Vorzugsaktien abzuleiten ist.

Wegen des Sachverhalts und der Anträge wird auf die Akten sowie die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Dazu ist davon auszugehen, daß – worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht – der gemeine Wert der Stammaktien der Antragstellerin aus dem Börsenkurs ihrer Vorzugsaktien abzuleiten ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 9. März 1994 II R 39/90, BStBl II 1994, 34). Dabei muß der unterschiedlichen Ausstattung der beiden Aktiengattungen Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, daß die an der Börse gehandelten Vorzugsaktien kein Stimmrecht gewähren und dadurch der Wert der Vorzugsaktien negativ beeinflußt wird und daß andererseits die Stammaktien – hier eine um 2 v.H. – niedrigere Dividende gewähren als die Vorzugsaktien, was sich auf den Wert der Stammaktien negativ auswirkt. Dies bedeutet – wie im Urteil in BStBl II 1994, 34 ausgeführt ist –, daß der Kurswert der Vorzugsaktien als Ausgangswert für die Ableitung des gemeinen Werts der Stammaktien wegen der Ausstattung mit Stimmrecht um einen Zuschlag zu erhöhen und dem Nachteil der (hier um 2 v.H.) geringeren Dividende durch einen entsprechenden Abschlag Rechnung zu tragen ist. Dabei kann die Höhe der die Wertveränderungen ausgleichenden Zuschläge oder Abschläge nicht exakt ermittelt, sondern nur geschätzt werden. Bei dieser Schätzung bestehen – wie im Urteil in BStBl II 1994, 34 ausdrücklich ausgesprochen ist – keine Bedenken gegen die Schlußfolgerung, wonach bei einem Vergleich der Stammaktien mit den Vorzugsaktien der Vorteil des durch die Stammaktien vermittelten Stimmrechts und der damit verbundenen Einflußnahme auf die Unternehmensführung den Nachteil der niedrigeren Dividende überwiegt. Dies entspricht der Erfahrungstatsache, daß Stammaktien an der Börse in aller Regel deutlich höher notieren als Vorzugsaktien desselben Unternehmens.

Wenn danach für die Bestimmung der unteren Grenze des Werts der Stammaktien das allgemeine Verhältnis der Börsenpreise für Stammaktien und Vorzugsaktien zugrunde gelegt werden kann, ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum dieses Verhältnis nicht auch für die Bemessung der Höhe der Wertabweichung herangezogen werden sollte. Denn in diesem Verhältnis kommt zum Ausdruck, in welchem Umfang der Markt den Vorteil des Stimmrechts über den Nachteil der niedrigeren Dividende stellt. Für die Schätzung erscheint die Anlehnung an die Situation auf dem Aktienmarkt umso naheliegender, als sich nur der Nachteil der niedrigeren Dividende zuverlässig quantifizieren läßt. Demgegenüber kann für den Stimmrechtsvorteil nur auf die entsprechende Bewertung am allgemeinen Markt zurückgegriffen werden.

Zwar weichen – wie dies auch die Antragstellerin hervorgehoben hat – bei den einzelnen Unternehmen die Kursunterschiede zwischen Stamm – und Vorzugsaktien teilweise erheblich voneinander ab. Ebensowenig wie sich die Schätzung am jeweils höchsten Unterschiedsbetrag orientieren darf, kann sie das andere Extrem zugrunde legen. Damit verbleibt als Maßstab für eine zutreffende Ableitung des (hier streitigen) Werts der Stammaktien aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien nur das Verhältnis der durchschnittlichen Kursunterschiede zwischen den beiden Aktiengattungen. Mit einem solchen Verfahren wird somit die bei einer Schätzung erforderliche größtmögliche Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse erreicht.

Zwar hat es die Rechtsprechung im Urteil in BStBl II 1994, 34 ausdrücklich offengelassen, ob der Durchschnittswert des Kursunterschieds zwischen den an der Börse gehandelten Stammaktien mit Stimmrecht und den stimmrechtslosen Vorzugsaktien einen brauchbaren Rahmen für die Schätzung bilden könne. Wie dargelegt, erscheint ein solches Verfahren aber auch auf der Grundlage des Urteils in BStBl II 1994, 34 folgerichtig, wonach bei einem Vergleich der Stammaktien mit den Vorzugsaktien nach allgemeiner Erfahrung der Vorteil des Stimmrechts den Nachteil der niedrigeren Dividende übersteigt. Diese Feststellung legt es nahe, auch für die Höhe der Wertabweichung, über die der BFH im genannten Urteil nicht zu entscheiden hatte, auf die allgemeinen Erfahrungen und damit auf die Situation am Aktienmarkt zurückzugreifen. Danach verstößt die Schätzung nach Maßgabe der Verh...

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